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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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§ 17. Das Zollwesen und der auswärtige Handelsverkehr.

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für die Vornahme von Amtshandlungen öffentlicher Behörden er­hoben werden, während vielfach auch indirekte Abgaben alsGe­bühren bezeichnet werden. Mitunter hat eine mit dem Namen Gebühr bezeichnete Abgabe einen doppelten Charakter, insoferne sie mit Rücksicht auf ihre Höhe wie eine Steuer wirkt.

Zu den Gebühren gehören insbesondere die Gerichtskosten, in Bezug auf tvelche der Kaiser nach § 6 Z. 7 n. SchGG. einfachere Vorschriften treffen kann, als sie in den nach § 19 KGG. v. 7/4 00 zur Anwendung gelangenden Gesetzen enthalten sind (vgl. § 21 V).

AVas die Geldstrafen anlangt, so bestimmte § 46 KGG. v. 10/7 79, dass die von den Konsuln und Konsulargerichten ver­hängten Geldstrafen zur Reichskasse fiiessen. Diese Bestimmung hatte auch in den Schutzgebieten zur Anwendung zu kommen; § 3 Z. 11 a. SchGG. ermächtigte jedoch den Kaiser zu bestimmen, dass diese Abschrift, insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserl. Schutzbriefe versehenen Kolonialgesell­schaft zu bestreiten sind, ausser Anwendung bleibt.

In § 24 Abs. 2 RGG. v. 7/4 00 ist ebenfalls vorgeschrieben, dass Geldstrafen in die Reichskasse fiiessen. Diese Vorschrift findet jedoch in den Schutzgebieten keine Anwendung, weil, wie in der Begründung hervorgehoben ist, nach Massgabe des RG. v. 30/3 92 über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete für jedes Schutzgebiet ein eigener Fiskus besteht, in welchen die von den Gerichten des betreff. Schutzgebiets verhängten Geldstrafen zu fiiessen haben. Ebenso wurde eine dem § 3 Z. 11 a. SchGG entsprechende A r or- schrift als entbehrlich in das n. SchGG nicht aufgenommen.

§ 17. Das Zollwesen und der auswärtige Handelsverkehr 1 ).

I. AVas das Zollwesen und den auswärtigen Handelsverkehr anlangt, so ist vor allem hervorzuheben, dass die deutschen Schutz­gebiete nicht zum deutschen Zollgebiete gehören, demselben gegen­über also Ausland und daher die von den Schutzgebieten in das deutsche Zollgebiet gelangenden AVaaren zollpflichtig sind. Nach Beschluss des Bundesraths vom 2/6 93 (CB1. f. d. D. R. S. 197, Riebow II, S. 22) gemessen jedoch die Schutzgebiete die Meistbe­günstigung , insoferne auf deren Erzeugnisse die vertragsmässigen Zollsätze in Anwendung zu bringen sind 2 ).

0 Schutzgebiete, S. 245 ff.

2 ) Ueber die Frage der Zollbefreiung deutsch-kolonialer Produkte vgl. Deutsche Kol.Ztg. 1900 S. 142 ff., 162 ff., 199 f., 288, 234 f., 282 f.

v. Stengel, Rechtsverhältnisse. 7