Druckschrift 
Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
Seite
91
Einzelbild herunterladen
 

§ 8. Die Finanzverwaltung.

91

(WelirO. §§ 30 u. 37) nicht vorliegen. Nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht hei den genannten Marinetheilen sind solche Wehr­pflichtige in der Regel in Kiautschou zur Reserve zu beur­lauben. In ausserordentlichen Fällen dürfen diese Wehrpflichtigen vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstpflicht, aber nicht vor Vollendung einer einjährigen aktiven Dienstzeit mit Genehmigung des Gouverneurs zur Disposition der Marinetheile beurlaubt werden. Personen des Heeres und der Marine dürfen nach Massgabe der verfügbaren Mittel auf ihren'Antrag durch den Gouverneur zu den gesetzlichen Uebungen bei den Marinetheilen in Kiautschou un­mittelbar einberufen werden. In Fällen von Gefahr können die in Kiautschou sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubten­standes des Heeres und der Marine zu den vom Kaiser befohlenen Verstärkungen der Marinetheile in Kiautschou herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den Gouverneur angeordnet werden.

§ 16. Die Finanz Verwaltung 1 ).

I. Die Ausübung der Finanzgewalt in den Schutzgebieten steht als ein Bestandtheil der Schutzgewalt dem Kaiser zu, der nament­lich das Recht hat, durch Verordnung in den Schutzgebieten öffent­liche Abgaben jeder Art einzuführen, denen auch die Eingeborenen insoweit und insoferne unterliegen, als sie nicht durch die mit ihren Häuptlingen abgeschlossenen Verträge der Besteuerung seitens des Reichs entzogen sind.

In der Ausübung der Schutzgewalt war zunächst nach den Be­stimmungen des SchGG. der Kaiser an die Mitwirkung, bezw. Zu­stimmung des Bundesraths und Reichstags nicht gebunden, insbe­sondere konnte er auch den Haushaltsetat der Schutzgebiete durch Verordnung feststellen. Allerdings waren die Einnahmen und Aus­gaben der Schutzgebiete Einnahmen und Ausgaben des Reiches, solange die Schutzgebiete keine selbständigen vermögensrechtlichen Persönlichkeiten waren. Durch Uebertragung der dem Reiche in den Schutzgebieten zustehenden Staatsgewalt auf den Kaiser waren demselben aber auch die bezüglich der Feststellung des Budgets dem Bundesrath und Reichstag zustehenden Befugnisse delegirt worden. Nur diejenigen Beträge, welche das Reich als Zuschuss

*) Schutzgebiete S. 237 ff.