§15. Die Heeresverwaltung.
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§ 15. Die Heeresverwaltung x ).
I. Der militärische Schutz der deutschen Kolonien wird zunächst durch die bewaffnete Macht des Mutterlandes, in erster Linie durch die Marine bethätigt. Ausserdem bestehen in einzelnen Kolonien besondere Schutztruppen.
Durch § 1 des KG. v. 22/3 91 betr. die Kaiserl. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (RGBl. S. 53, Kol.Bl. S. 141 ff.; Riebow I S. 330) wurde nämlich zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung in Ostafrika, insbesondere zur Bekämpfung des Sclavenhandels eine Schutztruppe geschaffen, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. Ebenso wurde durch das RG. v. 9/6 95 (Kol.Bl. S. 293) zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung in Deutsch-Südwestafrika und in Kamerun je eine Schutztruppe gebildet, auf welche das Gesetz v. 22/3 91 mit einigen Abänderungen für anwendbar erklärt wurde.
Beide Gesetze wurden durch die Novelle vom 7/7 96 (Kol.Bl. S. 495; Riebow IIS. 249) in einzelnen Punkten abgeändert; gleichzeitig wurde dem Ges. vom 22/3 91 ein Abschnitt über die AVelir- pfiiclit eingefügt. Auf Grund einer in Art. YII der Novelle enthaltenen Ermächtigung machte sodann der Reichskanzler am 18 ; 7 96 das Ges. betr. die Kaiserl. Schutztripipen in den afrikanischen Schutzgebieten und die W ehrpflicht daselbst in der neuen Fassung bekannt (Kol.Bl. S. 522 ff.).
Nach § 2 des Gesetzes bestehen die Schutztruppen a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Kaiserl. Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweisse zugetheilt werden; b) aus angeworbenen Farbigen 1 2 ).
Die Schutztruppe für Südwestafrika besteht nach § 25 a. a. O. auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserl. Marine.
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere und soweit sie der Kaiserl. Alarme angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters unter der Voraussetzung ihrer
1 ) Schutzgebiete S. 271 ff.
2 ) Nach § 22 konnten ausserdem in die Schutztruppe auch solche Deutsche übernommen werden, welche der vom Reichskommissar angeworbenen Truppe angehörten. Sie erhielten hiedurch die Rechte und Pflichten der in § 2a be- zeichneten Militärpersonen.
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