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III. Kap. Die Verwaltung der Schutzgebiete.
§ 14. Die auswärtige Verwaltung 1 ).
I. Was die auswärtige Verwaltung anlangt, so kommt in Betracht, dass die Schutzgebiete keine völkerrechtlichen Persönlichkeiten sind, und dass sie daher eine auswärtige Verwaltung auch nicht in dem beschränkten Sinne besitzen können, wie die deutschen Einzelstaaten. Die Schutzgebiete sind lediglich Provinzen des deutschen Reichs und insbesondere im Sinne des Völkerrechts Bestandteile desselben; sie werden daher im auswärtigen Verkehre durch die Organe des Reichs, den Kaiser, den Reichskanzler, das auswärtige Amt des Reichs, die Reichsgesandten und die Reichskonsuln vertreten. In Bezug auf die auswärtige Verwaltung ist jedoch zu unterscheiden, oh es sich um die Beziehungen des Reiches als Ganzem einschliesslich der Schutzgebiete handelt, wie z. B. um einen Handelsvertrag, der das Reich einschliesslich der Schutzgebiete betrifft, oder um eine Angelegenheit, die lediglich die Beziehungen der Schutzgebiete oder einzelner derselben zu fremden Staaten oder deren Kolonien zum Gegenstände haben, wie z. B. ein Auslieferungsvertrag zwischen einem deutschen Schutzgebiete und einer fremden Kolonie. Dass im ersteren Falle lediglich die Organe der auswärtigen Verwaltung des Reichs zuständig sind, ist als selbstverständlich zu betrachten. Aber auch für den zweiten Fall gilt das Gleiche. Es ergiebt sich das namentlich daraus, dass die Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts nur in „eigentlichen Kolonialangelegenheiten“ unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers eine grössere Selbstständigkeit besitzt, dagegen soweit es sich um die Beziehungen zu auswärtigen Mächten und die allgemeine Politik handelt, dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts unterstellt ist. Die mit der Verwaltung in den Schutzgebieten betrauten Kaiserl. Beamten haben daher an und für sich keine Zuständigkeit auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten, wenn sie nicht etwa auch die Stellung von Konsuln für die an die betreff. Schutzgebiete angrenzenden Länder haben, bezw. soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 ScliGG. die Befugnisse der Konsuln übertragen sind. Zu Abmachungen, welche sie über Verwaltungsmassregeln mit Organen und Behörden fremder Kolonien treffen, bedürfen sie insbesondere der speziellen
lieh ihr Domizil im Mutterlande , können aber auch hier gerichtlich belangt werden. Dislüre, Traite de legislation coloniale I., S. 259 und 375. — Aehn- liche Bestimmungen enthält das holländische Kolonialrecht.
J ) Schutzgebiete S. 275 ff.