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III. Kap. Die Verwaltung der Schutzgebiete.
eines Marinestationschefs hat. Die Stellvertretung des Gouverneurs fällt dem ältesten Befehlshaber der militärischen Besatzung im Kiautschougebiet zu, auf welchen, sofern derselbe Stabsoffizier ist, die gerichtlichen, Disciplinar- und Urlaubsbefugnisse des Gouverneurs während der Vertretung übergehen.
Der Gouverneur und die Befehlshaber der Marine stellen in keinem Unterordnungsverhältnisse zu einander. Werden gemeinschaftliche Massregeln der Land- und Seestreitkräfte im Kiautschougebiet nothwendig, so übt der rangälteste Befehlshaber den Oberbefehl aus.
Der Staatssekretär des Reichsmarineamts hat über die ihm unterstellte militärische Besatzung im Kiautschougebiet und über die sonstigen in diesem Gebiet angestellten Militärpersonen die gleichen gerichtsherrlichen, Disciplinar- und Urlaubsbefugnisse, wie der kommandirende Admiral. Dem Staatssekretär des Reichsiuarine- amts sind die Inspektionen der Marineinfanterie und Marineartillerie mit Bezug auf alle Angelegenheiten der militärischen Besatzung in Kiautschou, an deren Unterstellung unter die Inspektionen durch die Entsendung nach Kiautschou nichts geändert wird, unterstellt.
§13. Die rechtliche Stellung der Beamten der Schutzgebiete 1 ).
I. Die Beamten in den Schutzgebieten werden vom Kaiser oder in dessen Namen ernannt. Es wurde deshalb auch von Anfang an das Reichsbeamtengesetz vom 31/3 73 auf sie für anwendbar betrachtet, Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes erging das RG. v. 31/5 87 betr. die Rechtsverhältnisse der kaiserl. Beamten in den Schutzgebieten, nach dessen § 1 durch Beschluss des Bundesraths bestimmt werden kann, dass den kaiserl. Beamten, welche in den deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit doppelt in Anrechnung zu bringen ist,
In § 2 d. G. v. 31/5 87 ist ferner bestimmt, dass die Gouverneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutzgebiete durch Kaiserl. Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegelcles einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können.
Sodann ergingen die Kaiserl. V. v. 3/8 88 betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von K a -
*) Schutzgebiete S. 184 ff. — v. König, Die Beamten der Schutzgebiete, Beiträge zur Kolonialpolitik u. s. av. 1900/01 S. 83 ff.