Druckschrift 
Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
Seite
74
Einzelbild herunterladen
 

74

III. Kap. Die Verwaltung der Schutzgebiete.

eines Marinestationschefs hat. Die Stellvertretung des Gouverneurs fällt dem ältesten Befehlshaber der militärischen Besatzung im Kiautschougebiet zu, auf welchen, sofern derselbe Stabsoffizier ist, die gerichtlichen, Disciplinar- und Urlaubsbefugnisse des Gouver­neurs während der Vertretung übergehen.

Der Gouverneur und die Befehlshaber der Marine stellen in keinem Unterordnungsverhältnisse zu einander. Werden gemein­schaftliche Massregeln der Land- und Seestreitkräfte im Kiautschou­gebiet nothwendig, so übt der rangälteste Befehlshaber den Ober­befehl aus.

Der Staatssekretär des Reichsmarineamts hat über die ihm unterstellte militärische Besatzung im Kiautschougebiet und über die sonstigen in diesem Gebiet angestellten Militärpersonen die gleichen gerichtsherrlichen, Disciplinar- und Urlaubsbefugnisse, wie der kommandirende Admiral. Dem Staatssekretär des Reichsiuarine- amts sind die Inspektionen der Marineinfanterie und Marineartillerie mit Bezug auf alle Angelegenheiten der militärischen Besatzung in Kiautschou, an deren Unterstellung unter die Inspektionen durch die Entsendung nach Kiautschou nichts geändert wird, unterstellt.

§13. Die rechtliche Stellung der Beamten der Schutzgebiete 1 ).

I. Die Beamten in den Schutzgebieten werden vom Kaiser oder in dessen Namen ernannt. Es wurde deshalb auch von Anfang an das Reichsbeamtengesetz vom 31/3 73 auf sie für anwendbar be­trachtet, Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes erging das RG. v. 31/5 87 betr. die Rechtsverhältnisse der kaiserl. Be­amten in den Schutzgebieten, nach dessen § 1 durch Beschluss des Bundesraths bestimmt werden kann, dass den kaiserl. Beamten, welche in den deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit doppelt in Anrechnung zu bringen ist,

In § 2 d. G. v. 31/5 87 ist ferner bestimmt, dass die Gou­verneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutzgebiete durch Kaiserl. Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegelcles einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können.

Sodann ergingen die Kaiserl. V. v. 3/8 88 betr. die Rechts­verhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von K a -

*) Schutzgebiete S. 184 ff. v. König, Die Beamten der Schutzge­biete, Beiträge zur Kolonialpolitik u. s. av. 1900/01 S. 83 ff.