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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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§ 6. Die reiclisgesetzl. Regelung cl. Rechtsverhältnisse d. deutsch. Schutzgeb. 23

über dasselbe zu wahren, wie dies bezüglich der Souveränität der Türkei über die Oesterreich-Ungarn zur Verwaltung überlassenen Provinzen Bosnien und Herzogewina in Art, 25 des Berliner Ver­trags vom 13. Juli 1878 geschehen ist,

Es liegt daher ein Fall einer sog. verschleierten Abtretung vor, die das deutsche Reich berechtigt, die Souveränität über das gepachtete Gebiet voll und ganz und zwar zu eigenem Rechte auszuüben 2 ). Es hat deshalb auch ein Allerh. Erlass vom 27. April 1898 (RGBl. S. 171) das Kiautschou-Gebiet ganz in derselben Weise zum Schutzgebiet erklärt, wie dies bezüglich der übrigen Schutz­gebiete geschehen ist.

II. Kap. Die öffentlich-rechtliche Stellung und die Ver­fassung der Schutzgebiete.

§ 6. Die reiclisgesetzliclie Regelung der Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 2 ).

I. Eine reichsgesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete erfolgte zunächst durch das nur vier Paragraphen

*) Vgl. Rivier, Völkerrecht S. 175 f. Rehm, Allgemeine Staatslehre S. 82 f., welcher denPachtvertrag v. 6/3 98 wörtlich nimmt, vertritt die An­sicht, dass Kiautschou chinesisches Staatsgebiet geblieben sei und das Reich nur das Recht auf Vertretung Chinas in Ausübung seiner Staatsgewalt über dieses Gebiet besitze. Damit stimme auch, dass das deutsche Reich ausdrück­lich die Verpflichtung übernahm, die in dem überlassenen Gebiete verbliebene Bevölkerung zu beschützen. Diese Bestimmung wäre nach Rkhms Ansicht überflüssig, wenn das Kiautschougebiet deutsches Staatsgebiet wäre, denn da­mit wären die dort wohnhaften Chinesen deutsche Staatsangehörige geworden; sie seien aber chinesische Unterthanen geblieben. Es liege daher bei diesem Schutzgebiete kein staatsrechtliches, sondern nur ein völkerrechtliches Verhält­nis zu Deutschland vor; Kiautschou sei völkerrechtliche Pertinenz, nicht Neben­staat , aber völkerrechtliches Nebenland Deutschlands. Gegenüber diesen nicht ganz durchsichtigen Ausführungen wird man wohl darauf hinweisen kön­nen, dass das Reich auf Grund desPachtvertrags über das Kiautschou-Gebiet und dessen Bewohner, also auch über die Chinesen die Souveränität zu eigenem Rechte ausübt. Dass ihm dieses Recht zunächst nur auf 99 Jahre zusteht, ist um so gleichgültiger, als es höchst unwahrscheinlich ist, dass Deutschland nach Ablauf derPachtzeit das Gebiet wieder aufgiebt.

-) Schutzgebiete S. 109 ff.