§11. Die rechtliche Stellung der Eingeborenen der Schutzgebiete. 61
Auf Grund des § 7 a. ScliGG. (§ 10 n. ScliGG.) bezw. des § 28 RG. v. 26/6 99 betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe (Kol.Bl. S. 465; Riebow IV S. 71) erging sodann die Kaiserl. Y. v. 28/7 91 (Riebow I S. 431) nach welcher Eingeborenen des deutschostafrikanischen Schutzgebiets nach Massgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden näheren Bestimmungen das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt werden kann. In Ge- mässheit dieser Allerli. Y. sowie in Ausführung der Art. XXX ff. der Brüsseler General-Akte v. 2/7 90 wurden vom Gouverneur von Ostafrika folgende Verordnungen erlassen : 1) vom 1/3 93 betr. die Führung der Reichsflagge durch einheimische Schiffe sowie die Ausfertigung von Musterrollen (Kol.Bl. S. 215; Rieboav II S. 6), 2) die Ergänz. Y. v. 20/6 93 (Kol.Bl. S. 395 und 444; Rieboav II S. 25) v. 11/4 95 (Rieboav II S. 154) und v. 3/8 98 (Rieboav III S. 118).
Ebenso erging die Kaiserl. Y. v. 19/9 93 (Kol.Bl. S. 443; Rieboav II S. 38), nach Avelclier Eingeborenen der Mar sch all-Inseln durch den dortigen Kommissar nach Massgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden näheren Bestimmungen das Recht der Führung der Reichsflagge ertheilt Averden kann. Es geschah dies durch Y. des Landeshauptmanns v. 1/3 95 (Kol.Bl. 1896 S. 36; Rieboav II S. 145). (Ygl. auch Verbot des Landeshauptmanns v. 7/3 94 betr. die Führung der sog. Marschallflagge (Rieboav II S. 80.)
§ 11. Die rechtliche Stellung der Eingeborenen der Schutzgebiete.
I. AVie in § 10 dargelegt wurde, sind die Eingeborenen der Schutzgebiete, Avenn sie nicht naturalisiert sind, zAvar nicht Reichs- angehürige, Avohl aber Unterthanen des Reichs. Zu berücksichtigen ist jedoch dabei, dass durch die mit den Häuptlingen einzelner der eingeborenen Stämme abgeschlossenen Verträge diese Stämme bis zu einem geAvissen Grade der deutschen Staatsgewalt entzogen sind, oder wenigstens namentlich auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit eine weitgehende Autonomie besitzen * 1 )- Im Uebrigen sind die Eingeborenen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und A^eiwaltung
selbe nach § 1 auf alle Schiffe erstreckt, welche das Recht besitzen, die Reichsflagge zu führen.
1 ) Vgl. das Nähere über diese A r erträge, welche namentlich mit Häuptlingen in SüdAvestafrika geschlossen worden sind in den „Schutzgebieten“ S. 278 ff.