§ 10. Die Angehörigen der Schutzgebiete.
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sich von seihst versteht.
VI. In Bezug auf clas Kiautschou gebiet hat die V. des Reichskanzlers vom 27/4 98 (MVB1. S. 151 ff.) welche zur Ausführung der Kaiser! V. v. gleichen Tage betr. die Rechtsverhältnisse in Kiautschou ergangen ist (RGB! S. 173 f.) dem Gouverneur ein weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt. In § 1 a. a. O. ist nämlich der Gouverneur ermächtigt worden, Anordnungen zu erlassen über: 1. Die Rechtsverhältnisse der Chinesen und der Angehörigen farbiger Volksstämme, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit des § 1 der Kaiser! V. v. 27/4 98 unterstellt sind; 2. die Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschliesslich des Berg werkseigen tliums ; 3. das Zustellungswesen ; 4. die Zwangsvollstreckung; 5. das gerichtliche Kostenwesen, — zu 3 bis 5, insoweit es sich um die Anwendung einfacherer Bestimmungen als derjenigen der deutschen Gesetze handelt.
Ferner wurde der Gouverneur ermächtigt, für das Gebiet von Kiautschou oder für einzelne Tlieile desselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Kichtbefolgung derselben Gefängniss bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Der Gouverneur hat die von ihm erlassenen Verordnungen ohne Verzug dem Reichskanzler (Reichsmarineamt) zur Genehmigung vorzulegen. Die Gültigkeit seiner Anordnungen erleidet hiedurch keinen Aufschub 1 ).
$ 10. Die Angehörigen der Schutzgebiete 2 ).
I. Da die Schutzgebiete eigentliche Kolonien, d. h. der Souveränität des Reichs unterworfene Gebiete sind, so unterstehen nach dem im modernen Staats- und Völkerrechte geltenden Territoriali- tätsprincip alle in den Schutzgebieten wohnenden oder sich daselbst aufhaltenden Personen, der Gesetzgebung, Rechtsprechung und
*) Durch V. des Gouverneurs vom 12/3 99 (Mar.V.Bl. Anhang Y S. XXIII) wurde die Aufstellung von drei Vertretern der Gemeinde Tsingtau ungeordnet (einer ernannt vom Gouverneur nach Anhörung des Gouvernementsraths, einer gewählt von den im Handelsregister eingetragenen nicht chinesischen Firmen, einer gewählt von den im Grundbuche eingetragenen zu mindestens £ 50 grundsteuerpflichtigen Grundbesitzern aus ihrer Mitte). Vor Erlass einer Verordnung oder Einführung einer Massregel, durch die wirthschaftliclie Interessen von allgemeiner Bedeutung berührt werden, sind diese Vertreter zu hören.
2 ) Schutzgebiete S. 134 ff.