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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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46 II. Kap. Die öffentlich-rechtl. Stellung u. clie Verfassung d. Schutzgebiete.

derwohlerworbenen liechte Dritter.

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann erst nach er­folgter beiden Theilen freistehender Kündigung stattfinden; die Fusion der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft bedarf der Geneh­migung des Auswärtigen Amts (§§ 10 und 11).

Das Schutzgebiet ist sonach ein unmittelbares Schutzgebiet, wie die übrigen Schutzgebiete mit der Massgabe, dass die Kosten der Verwaltung nicht das Iteich, sondern die Jaluitgesellschaft trägt.

§ 9. Gesetzgebung«- und Yerordnungsreclit r ).

1. Wie in § 8 ausgeführt, wird die Gesetzgebung in den Schutz­gebieten in Bezug auf das bürgerliche Keclit, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren durch den Bundesrath und den lleichstag also in der Form der iteichsgesetzgebung ausgeübt. Das Gleiche gilt von den Bestimmungen über den Personenstand. Im Uebrigen übt der Kaiser auf Grund der ihm in § 1 SchGG. übertragenen Schutzgewalt auf allen Gebieten und in Bezug auf alle Gegenstände die gesetzgebende Gewalt in der Form von Verordnungen aus, die man als gesetzvertretende, selbständige Verordnungen bezeichnen kann.

Neben diesen selbständigen Verordnungen konnte der Kaiser nach Massgabe des a. SchGG. ferner erlassen a) Verordnungen zu deren Erlass er durch dieses Gesetz selbst ermächtigt worden war. Hiezu gehören namentlich die Strafverordnungen, welche der Kaiser auf Grund des § 3 Ziffer 3 SchGG. erlassen konnte. Nach § 3 Z. 3 a. a. 0. konnte nämlich in Materien, die nicht Gegen­stand des lleichsstrafgesetzbuchs sind, durch Kaiserl. Verordnung Gefängniss Bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden. Ferner gehörten liieher alle übrigen in § 3 SchGG. für zulässig erklärten Verordnungen, durch welche Abänderungen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes, des bürgerlichen Hechts, des Strafrechts, der Prozessgesetze u. s. w. vorgenominen werden. 1)) Verordnungen, welche der Kaiser auf Grund der in den Nebengesetzen des KGG. vom 10/7 79 ent­haltenen Ermächtigungen zu erlassen befugt war, wie z. B. die Verordnungen die der Kaiser auf Grund des § 145 KStrGB. er­lassen kann, c) Ausführungsverordnungen zum Schutzgebietsgesetze,

J Schutzgebiete S. 166 ff.