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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
Seite
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38 II. Kap. Die öffentlich-rechtl. Stellung u. clie Verfassung d. Schutzgebiete.

§. 8. Die Verfassung der Schutzgebiete. Die Stellung des Kaisers 3 ). Mittelbare und unmittelbare Schutzgebiete * 2 ).

I. Für clie Verfassung der Schutzgebiete enthält das ScliGG. eine einzige grundlegende Bestimmung in § 1, indem es daselbst heisst:Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Deutschen Reiches aus.

Unter Schutzgewalt 3 ) ist nichts anderes als die die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung umfassende souveräne Staats­gewalt zu verstehen, die ihrem Begriffe nach territorialen Charakter hat, so dass grundsätzlich alle in den Schutzgebieten sich auf haltenden Personen, also auch die Eingeborenen in jeder Beziehung der deutschen Staatsgewalt unterworfen sind. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als durch verschiedene mit ein­geborenen Häuptlingen abgeschlossene Verträge die Eingeborenen in einzelnen Schutzgebieten bis zu einem gewissen Grade der Ein­wirkung der deutschen Staatsgewalt entzogen sind.

II. Durch § 1 SchGG. sind dem Kaiser alle Rechte, welche dem Deutschen Reiche in Bezug auf die deutschen Schutzgebiete und in denselben zustehen, zur Ausübung übertragen.

In Folge dessen stehen dem Kaiser in Bezug auf die Schutz­gebiete zu: a. alle Befugnisse, welche er als Bundesoberhaupt be­reits auf Grund der Reichsverfassung und sonstiger Reichsgesetze hat, wie die völkerrechtliche Vertretung des Reichs über alle seine Tlieile. In Bezug auf diese Rechte ist der Kaiser denjenigen Be­schränkungen unterworfen, welche sich aus der Reichsverfassung (z. B. Art. 11 bezüglich der Kriegserklärung) und den Reichsgesetzen ergehen, da kein Grund abzusehen ist, warum in Ausübung dieser Rechte der Kaiser anders gestellt sein sollte, wenn er dieselben in Bezug auf die Schutzgebiete ausübt; es sind dies nicht Rechte der sog. Schutzgewalt, sondern der Reichsgewalt.

b. Diejenigen Rechte, welche sich aus der Souveränität des Reichs über die Schutzgebiete, der sog. Schutzgewalt ergeben. Bei Ausübung derselben ist der Kaiser grundsätzlich unbeschränkt und weder an die Zustimmung des Reichstags, noch des Bundesraths gebunden. Namentlich ist der Kaiser auch für sich allein berech­

tigt,

die Gesetzgebung in der Form von Verordnungen in

den

Schutzgebieten

auszuüben.

*) Schutzgebiete S. 162 ff.

2 ) a. a. 0. S. IBS ff. 8 ) a. a. 0. S. 128 ff.