32 II. Kap. Die öffentlich-rechtl. Stellung u. die Verfassung d. Schutzgebiete.
barkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, betreff, die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt 1 ).
§ 7. Die öffentlich-rechtliche Stellung der Schutzgebiete 2 ).
I. In Bezug auf clie öffentlich rechtliche Stellung der Schutzgebiete ist vor allein die Auffassung zurückzuweisen, zu welcher der Ausdruck „Schutzgebiete“ verleiten könnte, dass nämlich dieselben als Protektoratsländer zu betrachten sind. Soweit die Schutzgebiete vor der Besitzergreifung durch das Beicli völkerrechtlich herrenlose Gebiete waren, konnte ein Protektorat über dieselben gar nicht begründet werden, weil ein solches Verhältniss nur über ein unter staatlicher Gewalt stehendes Gebiet möglich ist. Insoweit dagegen einzelne Gebiete, die jetzt Bestandteile der Schutzgebiete sind, einer staatlichen Herrschaft unterworfen waren: die vom Sultan von Sansibar abgetretenen Gebietsteile, die Karolinen u. s. w. und das Kiautschou-Gebiet, so ist durch die mit den betreffenden Staaten abgeschlossenen Verträge kein Protektorat begründet worden; vielmehr hat das Reich durch diese Verträge die Souveränität erworben.
Die Schutzgebiete sind daher eigentliche Ivo- lo n i e n, die als überseeische Provinzen des deutschen Reiches seiner Souveränität unterstehen 3 ).
Dass das Reich befugt war, Kolonien zu erwerben, ergiebt sich schon an und für sich aus seiner Eigenschaft als Bundesstaat, folgt
x ) Zu erwähnen ist, dass durch V. des Gouverneurs von Neu-Guinea vom 4/11 99 (Riebow S. 125) die seitens der spanischen Regierung und seitens der einzelnen spanischen Gouverneure im Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen erlassenen Verwaltungsverordnungen und Instructionen aufgehoben Avur- den. Dagegen hat die V. des Gouverneurs für Samoa vom 1/3 00 (Kol.Bl. S. 312) den bestehenden Rechtszustand namentlich die vom Municipalrath erlassenen gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen aufrecht erhalten.
-) Schutzgebiete S. 121 ff.
3 ) Neuestens hat Rehm, Allg. Staatslehre S. 76 ff. 163 ff. wieder die Ansicht vertreten, dass die einzelnen Schutzgebiete, wie auch Elsass-Lothringen, Staaten (Nebenstaaten) seien, in denen allerdings das Reich die Staatsgewalt hat. Eine Auseinandersetzung mit Rehm über diese Ansicht würde jedoch hier zu Aveit führen; sie kann auch um so mehr unterbleiben als Rehm’s Ansicht auf einer künstlichen und gezAvungenen Construktion der Begriffe: Staat und Staatsgewalt beruht und keinerlei Anhaltspunkte im geltenden Rechte hat.