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I. Kap. Die deutschen Schutzgebiete und ihre Erwerbung.
§ 4. Die einzelnen Schutzgebiete Q.
I. Das südwestafrikanische Schutzgebiet. Die Stict- grenze des Schutzgebiets bildet der Oranjefluss bis zum 20° östlicher Länge von Greenwich. Die Ostgrenze beginnt im Süden am Oranjebuss, lauft längs des 20° östlicher Länge nach Norden bis zum Schneidepunkt des 22° südlicher Breite, von da nach Osten bis zum 21. Längengrad, dann nach Norden diesen Grad entlang bis zum Schneidepunkt desselben mit dem 18° südlicher Breite und schliesslich nach Osten längs des Tschobebnsses bis zu dessen Mündung in den Zambese. Die Nordgrenze folgt dein Kunene bis zum Wasserfalle von Humbe, läuft dann in gerader Linie östlich zum Kumbango und zieht diesem entlang bis Andara und von da wieder in gerader Linie östlich zum Zambese, den sie bei den Catima Mo- lolofällen erreicht und bis Mpalera folgt. Die Westgrenze wird vom Meere, bezw. den englischen Besitzungen an der Walbschbai gebildet.
Die Abgrenzung des Schutzgebiets gegen die portugiesischen Besitzungen ist erfolgt durch den Vertrag mit Portugal vom 30. Dezember 1886, (Kol.-Ztg. 1887 S. 505; Eiebow I S. 89), gegen die englischen Besitzungen durch eine im Frühjahre 1885 mit der englischen Regierung getroffenen Vereinbarung (Denkschrift über die deutschen Schutzgebiete vom 2. Dezbr. 1885, Verb, des deutschen Reichstags. 6. Legisl.Per. II. Sess. 1885/86 Drucks. N. 44) und durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890 (Kol.- Bl. S. 122; Riebow I S. 92), Art. III, in dessen letztem Absatz die genauere Feststellung der Südgrenze des englischen Walfiscli- bai-Gebiets späterer Regelung Vorbehalten wurde, die bisher noch nicht erfolgt ist. Das Schutzgebiet -umfasst ca. 835100 Quadratkilometer (etwa 15000 Quadratmeilen) und ist von etwa 300 000 Eingeborenen und 3000 Europäern (einschliesslich der Schutztruppe) bewohnt. Von den eingeborenen Stämmen, die nur etwa 1 / 16 des Schutzgebiets
1 ) Schutzgebiete S. 50 ff.