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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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§ 5. Die Erwerbung der deutschen Schutzgebiete.

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Anwesenheit eines deutschen Geschwaders nothwendig machen, dieses Geschwader aber einen Hafen braucht, wo deutsche Schüfe, ohne von dem guten Willen fremder Regierungen abhängig zu sein, ausgerüstet, verproviantirt und im Nothfalle ausgebessert wer­den können.

In allgemein politischer Beziehung kam aber in Betracht, dass Frankreich und England in Tongking bezw. Hongkong festen Fuss gefasst haben, Russland am Amur steht und selbst Spanien, Por­tugal und Holland in Ostasien eigene Besitzungen haben. Gegen­über diesen Mächten Aväre Deutschland als eine Macht zweiten Ranges erschienen, wenn es sich nicht ebenfalls einen territorialen Stützpunkt geschaffen hätte.

Dazu trat noch die Erwägung, dass die Festsetzung des Deut­schen Reiches in Kiautschou als eine Lebensfrage für das Fort­bestehen der Mission in Sch antun g sich darstellte.

§ 5. Die Erwerbung der deutschen Schutzgebiete 1 ).

I. Wie bereits in § 3 hervorgehoben, haben die Verträge, welche das Reich mit England, Frankreich und Portugal über die Abgrenzung der bezüglichen Kolonialgebiete und Interessensphären abgeschlossen hat, nicht die Bedeutung von Rechtstiteln für die Erwerbung der Schutzgebiete durch das Reich. In Betracht kom­men konnte vielmehr als Erwerbstitel nur die Okkupation in Ver­bindung mit den mit verschiedenen Häuptlingen, Sultanen u. s. w. in Siidwestafrika, Kamerun, Togo, Ostafrika und in der Südsee abgeschlossenen Unterwerfungsverträgen, soweit die betreffenden Gebiete völkerrechtlich herrenlos waren. Das war der Fali in Südwestafrika, in Westafrika, in Ostafrika, abgesehen von den vom Sultan von Sansibar Ende des Jahres 1890 erworbenen Ge- bietstheilen, in Neu-Guinea und auch im Gebiet der Marschall- Inseln.

Da durch die Besitzergreifung völkerrechtlich herrenloser Ge­biete der okkupirende Staat die Souveränität über das betreffende Gebiet erwirbt, so erlangte auch das Deutsche Reich grundsätzlich die Souveränität über die Schutzgebiete.

Weil jedoch die Souveränität nur dann erworben wird, wenn die Besitzergreifung durch Herstellung von Verwaltungseinrichtungen

J Schutzgebiete S. 102 ti.