§. 3. Die Erwerbung von Kolonien.
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kolonie ist, wie auch die verschiedenen Arten der Kolonien im Laufe der Zeit in einander übergehen können. —
II. Neben den soeben erörterten drei Hauptarten der Kolonien sind noch die Strafkolonien zu erwähnen, d. h. Gebiete in überseeischen Ländern, in welche zu schweren Strafen verurtheilte Verbrecher verbracht werden, um sie für die menschliche Gesellschaft unschädlich zu machen und ihnen ausserdem durch Versetzung in ganz neue Verhältnisse die Möglichkeit zu verschaffen, sich zu bessern und brauchbare Menschen zu werden. Früher haben die Strafkolonien eine grosse Bedeutung gehabt; namentlich war bekanntlich Australien bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts eine englische Strafkolonie. Gegenwärtig ist aber die Bedeutung der Strafkolonien gesunken. Je mehr nämlich der Zweck einer Strafkolonie dadurch erreicht wird, dass die deportirten Verbrecher bezw. ihre Nachkommen zu ordentlichen Ansiedlern werden, um so mehr hebt sich der Charakter einer Strafkolonie von selbst auf, bis es schliesslich im Interesse der Entwickelung der Kolonie unmöglich wird, noch weitere Verbrecher in dieselbe zu verbannen. Dazu kommt noch, dass die Gebiete, in welchen Strafkolonien angelegt werden können, immer seltener werden, weil sich jede andere Kolonie gegen die Nachbarschaft einer Strafkolonie wehrt und auch durch einzelne internationale Abmachungen die Anlegung von Strafkolonien in gewissen Gebieten ausgeschlossen ist. Immerhin sind auch gegenwärtig noch Strafkolonien möglich; wie namentlich die französischen Strafkolonien zeigen. Auch in einzelnen deutschen Schutzgebieten, wie namentlich in Südwestafrika wäre die Anlegung von Strafkolonien möglich gewesen 1 ).
. §. 3. Die Erwerbung von Kolonien 2 ).
I. Da die Kolonien i. e. S. vom Standpunkte des Völkerrechts Bestandtheile des betreffenden Mutterstaats sind, so kann der Erwerb von bereits bestehenden Kolonien eines Staates durch
*) In clen 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde die Frage lebhaft erörtert, ob nicht Deutschland Strafkolonien anlegen und die Deportation einführen soll. Die Frage wurde jedoch schliesslich von der Reichsregierung verneint, ob aus in jeder Hinsicht stichhaltigen Gründen kann hier dahingestellt bleiben. Vgl. meine Abhandlung „Die Anlegung von Strafkolonien in den deutschen Schutzgebieten“. Beil. z. Allg. Ztg. 1896 No 154, 155 und 157. — Bruck, Die Zukunft Südwestafrikas. Grenzboten I 1899 S. 289 ff.
2 ) Schutzgebiete, S. 82 ff.