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Einleitung.
§ 1. Kolonien., Protektorate, Interessensphären 1 ).
I. Mit clem Ausdrucke „Kolonien“ bezeichnet man nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche Niederlassungen und Ansiedelungen von Angehörigen eines Volkes ausserhalb des von ihm bereits in Besitz genommenen und politisch beherrschten Gebiets. Solche Kolonien können sich, wie dies bei der russischen Kolonisation in asiatischen Gebieten (Sibirien u. s. w.) der Fall ist, geographisch unmittelbar an das vom kolonisirenden Volke bereits besiedelte und beherrschte Gebiet anschliessen. In der Kegel denkt man aber beim Ausdruck „Kolonien“ an die überseeischen in den übrigen AVelttheilen gelegenen Kolonien europäischer Staaten.
Im Vorstehenden ist der Ausdruck „Kolonien“ lediglich im ethnographischen Sinne gebraucht und daher der Schwerpunkt darauf gelegt, dass eine grössere Anzahl von Angehörigen einer Kation in einem von ihrer Nationalität noch nicht bewohnten, bezw. nicht beherrschten Gebiete sich niederlässt.
Eine Kolonie in r e c h 11 i c li e m Sinne ist jedoch nur dann gegeben, wenn die von einem Volke ausgegangenen Ansiedelungen in einer staatsrechtlichen oder völkerrechtlichen Abhängigkeit vom Mutterlande stehen. Demgemäss scheiden vom Begriffe der Kolonien im rechtlichen Sinne aus: a) diejenigen Kolonien im ethnographischen Sinne, die sich zu selbstständigen vom Mutterlande unabhängigen Staatswesen entwickelt haben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika, und die aus ehemaligen europäischen Kolonien entstandenen Staaten von Centralamerika und Südamerika, b) diejenigen kolonialen Niederlassungen, die in einem bereits einer anderen Staatsgewalt unterworfenen Gebiete erfolgt sind, da diese Niederlassungen der Gewalt des Niederlas-
*) Schutzgebiete, S. 10 ff.
v. Stengel, Rechtsverhältnisse.
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