§ 2. Die Eintheilung der Kolonien.
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Regel die Rücksichtnahme, die sich die Staaten im völkerrechtlichen Verkehre schulden, von derartigen Eingriffen abhalten.
Gleichbedeutend mit dem Ausdrucke „Interessensphäre“ wird mitunter auch der Ausdruck „Hinterland“ gebraucht und damit dasjenige Gebiet bezeichnet, in welchem ein Staat im Anschlüsse an bereits vorhandene Kolonien ohne Gefahr einer Kollision mit rivalisir enden Nachbarin ächten seine koloniale Herrschaft, sei es durch Okkupation, sei es durch Begründung von Protektoratsverhältnissen, ausdehnen kann 1 ). In diesem Sinne ist der Ausdruck „Hinterland“ in der Nov. vom 2/7 99 zum Schutzgebietsges'etze vom 17/4 86 gebraucht, indem daselbst gesagt ist, dass die Bestimmungen über Kolonialgesellschaften auch auf deutsche Gesellschaften Anwendung finden, welche koloniale Unternehmungen in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in sonstigen, dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken betreiben und ihren Sitz entweder im Reichsgebiete oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
§ 2. Die Eintheilung der Kolonien 2 ).
I. ln der Regel unterscheidet man drei Hauptarten von Kolonien: 1. die Ackerbau- oder Ansiedelnngskolonien, 2. die Pfian- zungs-(Plantagen-)Kolonien, 3. die Handelskolonien.
1. Ackerbau oder Ansiedelungskolonien können von Europäern nur in Ländern der gemässigten Zone, also in Ländern angelegt werden, wo es den Weissen ohne Gefahr für ihre Gesundheit möglich ist, die schwere Arbeit des Ackerbauers zu verrichten (Nordamerika, Australien, Theile von Südamerika, Südafrika u. s. w.). Ferner ist die Anlegung von Ackerbaukolonien nur möglich in unkultivirten, höchstens von Jäger- oder Hirtenstämmen dünn bevölkerten Gegenden, wo also freies, der Urbarmachung harrendes und herrenloses Land noch im Ueberfiusse vorhanden ist. Die Anlage und das Gedeihen von Ansiedelungskolonien verlangt nicht sowohl grosse Aufwendung von Kapital -als starke Einwanderung aus dem Mutterlande. Die Entwickelung solcher Kolonien ist im Anfänge eine langsame; sind aber die ersten Schwierigkeiten überwunden, so blühen sie in der Regel rasch auf und gewinnen festen Bestand. In der Bevölkerung der Ansiede-
*) Ülluanx, Völkerrecht, S. 188.
2 ) Schutzgebiete, S. 2 ff.