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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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§ 2. Die Eintheilung der Kolonien.

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Regel die Rücksichtnahme, die sich die Staaten im völkerrecht­lichen Verkehre schulden, von derartigen Eingriffen abhalten.

Gleichbedeutend mit dem AusdruckeInteressensphäre wird mitunter auch der AusdruckHinterland gebraucht und damit dasjenige Gebiet bezeichnet, in welchem ein Staat im Anschlüsse an bereits vorhandene Kolonien ohne Gefahr einer Kollision mit rivalisir enden Nachbarin ächten seine koloniale Herrschaft, sei es durch Okkupation, sei es durch Begründung von Protektoratsver­hältnissen, ausdehnen kann 1 ). In diesem Sinne ist der Ausdruck Hinterland in der Nov. vom 2/7 99 zum Schutzgebietsges'etze vom 17/4 86 gebraucht, indem daselbst gesagt ist, dass die Be­stimmungen über Kolonialgesellschaften auch auf deutsche Gesell­schaften Anwendung finden, welche koloniale Unternehmungen in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in sonsti­gen, dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken betreiben und ihren Sitz entweder im Reichsgebiete oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.

§ 2. Die Eintheilung der Kolonien 2 ).

I. ln der Regel unterscheidet man drei Hauptarten von Ko­lonien: 1. die Ackerbau- oder Ansiedelnngskolonien, 2. die Pfian- zungs-(Plantagen-)Kolonien, 3. die Handelskolonien.

1. Ackerbau oder Ansiedelungskolonien können von Europäern nur in Ländern der gemässigten Zone, also in Ländern angelegt werden, wo es den Weissen ohne Gefahr für ihre Gesundheit möglich ist, die schwere Arbeit des Ackerbauers zu verrichten (Nordamerika, Australien, Theile von Südamerika, Südafrika u. s. w.). Ferner ist die Anlegung von Ackerbaukolonien nur möglich in unkultivirten, höchstens von Jäger- oder Hirten­stämmen dünn bevölkerten Gegenden, wo also freies, der Urbar­machung harrendes und herrenloses Land noch im Ueberfiusse vor­handen ist. Die Anlage und das Gedeihen von Ansiedelungskolo­nien verlangt nicht sowohl grosse Aufwendung von Kapital -als starke Einwanderung aus dem Mutterlande. Die Entwickelung solcher Kolonien ist im Anfänge eine langsame; sind aber die ersten Schwierigkeiten überwunden, so blühen sie in der Regel rasch auf und gewinnen festen Bestand. In der Bevölkerung der Ansiede-

*) Ülluanx, Völkerrecht, S. 188.

2 ) Schutzgebiete, S. 2 ff.