Zweites Capitel.
Vie )?nsiectlung.
2luskunft über alle auf die Auswanderung und Ansiedluug bezüglichen Verhältnisse erteilt die aus staatlichen Mitteln unterhaltene und unter staatlicher Aussicht stehende Centralauskunftsstelle für Auswanderer, Berlin, Schellingstraße 4.
Sofern der vorliegende Ratgeber zu Zweifeln Anlaß gibt oder über dessen Rahmen hinaus Auskunft gewünscht wird, werden sich die Fragesteller, sofern sie nicht direkt mit dem Kaiserlichen Gouvernement in Windhuk in Verbindung treten wollen, an die genannte Auskunftsstelle zu wenden haben.
I. Allgemeines.
Für jeden, der nach Deutsch-Südwestafrika auswandern will, Kapital, erhebt sich als erste und wichtigste Frage die, wie hoch das Kapital sein muß, das er hierzu nötig hat. Allerdings ist das Gouvernement bestrebt, amtliche Fonds zu Ansiedelungsbeihilfen verfügbar zu haben. Bei der Verwendung dieser Mittel besteht aber der Grundsatz, daß nur derjenige auf eine staatliche Beihilfe zu rechnen hat, der auch selbst über Geldmittel verfügt und sich im Schutzgebiet auf eigenem Grund und Boden bereits ansässig gemacht hat. Die Bedingungen, unter denen derartige Beihilfen gewährt werden können, sind aus Anlage 1 ersichtlich. Dagegen werden amtliche Unterstützungen zur Ermöglichung der Niederlassung Auswandernngslustiger in der Heimat nicht zugebilligt. Hiernach ist es auch ausgeschlossen, daß Auswanderungslustigen die Ueberfahrtskosten ganz oder teilweise aus amtlichen Fonds vergütet werden können.
Es würde wirtschaftlich ungesund sein, den Einwanderer von der Sorge für das eigene Vermögen freizuhalten. Das Walten ausschließlich mit fremdem Gelde wird niemals dasjenige Interesse
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