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Die Staatsaufsicht über die Selbstverwaltungsverbände der Weißen in Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ostafrika vor dem Weltkriege / von Karl Pickel
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Was nun die Bezirksverbände in SWA. anlangt, so spricht H 113 SVO. die Aufsicht über sie dem Gouverneur zu. Der Umfang der Aufsichtsbefugnisse bestimmt sich nach den in HK 7783 SVO. ent­haltenen, von der Aufsicht über die Gemeindeverbände handelnden Vorschriften. Da die Verhältnisse bei Bezirksverband und Gemeinde­verband nicht genau die gleichen sind, insbesondere der Aufgabenkreis nicht übereinstimmend geregelt ist, können die Bestimmungen auch nur entsprechend zur Anwendung kommen. Die übrigen, in Teil la ent­haltenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sind für die Bezirks­verbände nicht übernommen. Die Aufsichtsbehörde ist daher nicht be­rechtigt, die Mandate der Bezirksverbandsmitglieder für erloschen zu erklären und Neuwahlen anzuordnen. Auch ist den Angehörigen des Bezirksverbandes 0) nicht ein dem A 69 entsprechender öffentlichrecht­licher Anspruch gegenüber den Bezirksverband auf Schutz und Wahr- nehmung der Bezirksverbandsinteressen zuerkannt. Mit einfacher Be­schwerde können jedoch auch diese an den Gouverneur in diesen Fällen sich wenden. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs steht sowohl den Bezirksverbandsangehörigen als den Bezirksverbandsmitgliedern die einfache Beschwerde an die dem Gouverneur vorgesetzte Behörde, an den Reichskanzler zu.

Schluß.

In welcher Richtung eine Änderung der z. Zt. geltenden Vor­schriften zu erwarten sei, darüber eine Meinung kundzugeben, ist nicht ganz ungefährlich. Immerhin läßt sich aber doch für die beiden Schutzgebiete aus den die SV. sowie die Aufsicht über die SV. Körper betreffenden Diskussionen einiges mit ziemlicher Sicherheit voraussagen.

Die derzeitigen Vorschriften stellen, wie dies sich aus dem Zu­geständnis der Reformbedürftigkeit einiger Bestimmungen durch Regie­rungsvertreter ergibt, noch nicht das Endresultat der Entwickelung dar. Der weitere Fortgang wird sich im allgemeinen in der Rich­tung der eingangs geschilderten Wünsche der Bevölkerung bewegen, da die Regierung, wie dies ebenfalls bereits von Regierungsseite be­tont wurde, keine Veranlassung hat, weiter zu gehen als die Be­völkerung selbst will. Diese Wünsche schießen aber häufig derart über das Maß des erreichbaren hinaus, daß nur eine teilweise Erfüllung zu erwarten ist. Ferner wird auch ihre Erfüllung nicht so rasch er­folgen können als dies teilweise für wünschenswert gehalten wird; die Regierung muß gerade auf dem Gebiete der SV. vorsichtig und ohne Überstürzung vorgehen.

Wie sich die Stellung des Landesrates in SWA. in Zukunft ge­stalten wird, hängt von der Art der Neuregelung der Stellung des Schutzgebietes zum Reich ab. Anläßlich der Beratung des Etats für

Z 87 SVO.