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Was nun die Bezirksverbände in SWA. anlangt, so spricht H 113 SVO. die Aufsicht über sie dem Gouverneur zu. Der Umfang der Aufsichtsbefugnisse bestimmt sich nach den in HK 77—83 SVO. enthaltenen, von der Aufsicht über die Gemeindeverbände handelnden Vorschriften. Da die Verhältnisse bei Bezirksverband und Gemeindeverband nicht genau die gleichen sind, insbesondere der Aufgabenkreis nicht übereinstimmend geregelt ist, können die Bestimmungen auch nur entsprechend zur Anwendung kommen. Die übrigen, in Teil la enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sind für die Bezirksverbände nicht übernommen. Die Aufsichtsbehörde ist daher nicht berechtigt, die Mandate der Bezirksverbandsmitglieder für erloschen zu erklären und Neuwahlen anzuordnen. Auch ist den Angehörigen des Bezirksverbandes 0) nicht ein dem A 69 entsprechender öffentlichrechtlicher Anspruch gegenüber den Bezirksverband auf Schutz und Wahr- nehmung der Bezirksverbandsinteressen zuerkannt. Mit einfacher Beschwerde können jedoch auch diese an den Gouverneur in diesen Fällen sich wenden. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs steht sowohl den Bezirksverbandsangehörigen als den Bezirksverbandsmitgliedern die einfache Beschwerde an die dem Gouverneur vorgesetzte Behörde, an den Reichskanzler zu.
Schluß.
In welcher Richtung eine Änderung der z. Zt. geltenden Vorschriften zu erwarten sei, darüber eine Meinung kundzugeben, ist nicht ganz ungefährlich. Immerhin läßt sich aber doch für die beiden Schutzgebiete aus den die SV. sowie die Aufsicht über die SV. Körper betreffenden Diskussionen einiges mit ziemlicher Sicherheit voraussagen.
Die derzeitigen Vorschriften stellen, wie dies sich aus dem Zugeständnis der Reformbedürftigkeit einiger Bestimmungen durch Regierungsvertreter ergibt, noch nicht das Endresultat der Entwickelung dar. Der weitere Fortgang wird sich im allgemeinen in der Richtung der eingangs geschilderten Wünsche der Bevölkerung bewegen, da die Regierung, wie dies ebenfalls bereits von Regierungsseite betont wurde, keine Veranlassung hat, weiter zu gehen als die Bevölkerung selbst will. Diese Wünsche schießen aber häufig derart über das Maß des erreichbaren hinaus, daß nur eine teilweise Erfüllung zu erwarten ist. Ferner wird auch ihre Erfüllung nicht so rasch erfolgen können als dies teilweise für wünschenswert gehalten wird; die Regierung muß gerade auf dem Gebiete der SV. vorsichtig und ohne Überstürzung vorgehen.
Wie sich die Stellung des Landesrates in SWA. in Zukunft gestalten wird, hängt von der Art der Neuregelung der Stellung des Schutzgebietes zum Reich ab. Anläßlich der Beratung des Etats für
Z 87 SVO.