82
Dritter Abschnitt.
Die Aufsicht über die übrigen Selbstverwaltungskörper.
8 16 .
Als weitere Selbstverwaltungskörper in SWA. und OA. könnten außer den behandelten der Landesrat und der Bezirksverband in SWA. sowie der Gouvernementsrat und die Bezirksräte in DOA. in Frage kommen. Von diesen kann aber m. E. dieser Name mit Recht nur dem Bezirksverbande in SWA. beigelegt werden. Radlauer?) will offenbar alle diese Verbände als SVOrgane bezeichnet wissen, indem er einen besonderen Begriff der SV. für die Schutzgebiete prägt. Nun wird ja allerdings dieser Begriff oft verschieden gefaßt. Er ist auch in den englischen Kolonien ein anderer als bei uns. Aber die Regelung der SV. in den Schutzgebieten fußt doch zu sehr auf unseren einheimischen Anschauungen, als daß die Aufstellung eines besonderen Begriffes für die SV. angängig wäre. Es muß von Hoffmann beigestimmt werden, der als Voraussetzung für einen Selbstverwaltungskörper das Recht der Beschlußfassung fordert. Ein Organ, das lediglich beratende Funktionen hat, hat keine selbständigen Ziele, sondern unterstützt nur fremde; es hat rechtlich keinen bestimmenden Einfluß auf die Verwaltung. Es „verwaltet" nicht selbst, sondern unterstützt nur die Verwaltung. Nach der RKVerfügung vom 24. Dezember 1903 KK 6, 7 und 10 hat aber der ostafrikanische GouvR. nur das Recht der Beratung. Der Gouverneur ist an das Ergebnis derselben nicht gebunden, er kann in anderem Sinne verfügen als es die Mehrheit wünscht und auch Abweichendes anordnen?) Das gleiche ist der Fall beim Bezirksrat in DOA?) Wollte man einen Körper, der lediglich beratende Funktionen hat, als SVorgan bezeichnen, dann müßte man dies auch bei dem südwestafrikanischen Eisenbahnrat und Landwirtschaftsrat tun. Soweit geht aber niemand.
Nun hat der Landesrat in SWA. allerdings durch die Verfügung des RK. vom 26. Juni 1913°) ziemlich weitgehende Beschlußrechte bekommen und dadurch die Möglichkeit erlangt, mit eigener Verantwortlichkeit auf den Gang der Entwickelung einzuwirken. Aber trotzdem möchte ich den LR. nicht als SVorgan bezeichnen. Er hat lediglich das Recht der Zustimmung zu gewissen Verordnungen erhalten. Seine Beschlußrechte erstrecken sich sonach auf die gesetzgebende Tätigkeit, nicht auf die der Verwaltung. Zur Beschlußfassung auf dem Gebiete der reinen Verwaltung, wie der deutsch- südwestafrikanische Bezirksverband in K 99 Abs. 3 SVO. wird der
0 „Die Lokale SV. d. KolFinanzen" S. 10.
') Eins. S. 163.
') v. Hoffmann S. 37/38 d. Zeitschr. f. KolPol., KolRecht u. KolWissen- schaft X Jahrg. 1908.
») BezRVO. Z 2.
') KolBl. S. 572.