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Beschwerdeinstanz auf Prüfung der Sache und Erteilung eines Bescheides.
Abgesehen von dieser Befugnis, die an besondere Voraussetzungen nicht geknüpft ist, steht der Gemeinde aber auch das Mittel der Rechtsbeschwerde (formelle Beschwerde, Verwaltungsbeschwerde) zu, das dem Klagerecht des Einzelnen im bürgerlichen Rechte und demjenigen im Falle des Z 69 SVO. verwandt ist. Es steht dem Einzelnen im Falle des Z 69 die Rechtsbeschwerde auch gegenüber einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu, wenn er behauptet, daß dieselbe seinen aus dem H 69 sich ergebenden Rechtsanspruch auf Entscheidung, also seiner Beschwerde gegen eine Maßnahme der Gemeinde unzulässigerweise nicht entsprochen habe.
Das Mittel der Nechtsbeschwerde gibt der Gemeinde das Recht auf Prüfung der Angelegenheit, Erteilung eines Bescheides und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf Erteilung eines ihrem Stand- Punkt entsprechenden Bescheides. Dieses Beschwerderecht ist der Gemeinde allerdings auch nirgends ausdrücklich zuerkannt. ZZ 31 StO. und 82 SVO. enthalten nur Bestimmungen über die Zuständigkeit. Dieses Recht der Gemeinde ist aber aus der Gesamtheit der oben angeführten Bestimmungen zu entnehmen, die die Aufsichtsgewalt einschränken. Diese Vorschriften können nur den Zweck haben, der Gemeinde in den Fällen der Überschreitung der Aufsichtsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörde ein Recht auf eine Beschwerde zuzuerkennen. Sie wären zwecklos, wenn die Gemeinde nicht einmal ein Recht auf eine Beschwerde hätte. Abgesehen von den Fällen, wo die Aufsichtsbehörde ihre oben entwickelten Befugnisse überschreitet, hat die Gemeinde die Rechtsbeschwerde auch bei mangelnder Zuständigkeit und Verletzung der insbesondere im A 79 SVO. und K 29 Ziff. 3 StO. enthaltenen Verfahrensvorschriften durch die Aufsichtsbehörde.
In den Genehmigungsfällen wird sich eine Beschwerde der Ge- Gemeinde in der Hauptsache darauf stützen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Eine Beschwerdefrist braucht die Gemeinde nicht einzuhalten.
7. Kapitel.
Beschwerdeinstanzen.
8 15.
In SWA. ist nach K 82 SVO. zuständig zur Entscheidung über alle Beschwerden in Gemeindeangelegenheiten die „Aufsichtsbehörde", während nach K 31 der StO. alle Beschwerden über Maßnahmen der städtischen Verwaltungsorgane der Gouverneur entscheidet. Das Recht zur Entscheidung von Beschwerden ist sonach in beiden Schutzgebieten dahin geregelt, daß sich Aufsichts- und Beschwerdeinstanz decken. Für SWA. ist die Vereinigung der Befugnisse in einer Hand ausdrücklich in einer Bestimmung nämlich der des K 82 SVO. ausgesprochen;