47
SVO. und K 29 Abs. 3 StO. vorgeschriebenen Wege auferlegt werden dürfen.^) Die Aufsichtsbehörde kann aber auch wie hinzugefügt werden muß, die für die Führung der Staatsaufsicht bestimmte Arten nicht gegenüber reinen Dienstvergehen anwenden, wozu diese wohl ihrer Natur nach auch nicht geeignet sein werden. Immerhin bleibt noch genügender Raum für die Anwendung der Formen der Disziplinargewalt auf dem Gebiete der Aufsichtsverfehlungen, insbesondere werden die für die Ausübung der Disziplinargewalt bestimmten Arten bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Geschäftsführung geeignet sein?b)
4. Kapitel.
Voraussetzungen für die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zum Eingreifen.
8 6 .
Die Frage, in welchen Fällen die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, von ihren Aufsichtsrechten Gebrauch zu machen, tritt an Bedeutung hinter der zurück, wann sie eingreifen darf. Die Voraussetzungen für die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Ausübung der Aufsichts- gewalt sei im 5. Kapitel behandelt. Im allgemeinen ist zu sagen, daß sich die Voraussetzungen für Verpflichtung und Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Eingreifen decken, daß also in allen den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde eingreifen darf, die Aufsichtsbehörde auch ihrer vorgesetzten Behörde gegenüber zum Eingreifen verpflichtet ist. In K 78 Abs. 1 SVO. ist das Hauptgewicht auf die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde gelegt, wenn es dort heißt: „die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß ..." Auch in H 27 Ziff. 4 StO. ist von einer Pflicht zur Ausübung der Aufsichtsbefugnifse gesprochen, hier neben einem Rechte zur Aufsichtsführung. Es wurde bereits früher darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zum Eingreifen entsteht, in der Hauptsache in W 78ff. SVO. und HK 27 ff. StO. abgegrenzt sind.
Auf die Ausübung dieser Verpflichtung hat jedoch kein Dritter Anspruch. Eine Ausnahme bildet, wie erwähnt, H 69 SVO. Es erübrigt hier, gegenüber H 3 der Abh. nur noch die besonderen Voraus- setzungen für das Entstehen dieses Rechtsschutzanspruches auf staats- aufsichtliches Eingreifen zu betrachten, nämlich ein den Gemeindeinteressen schädliches Verhalten der Gemeinde. Verletzung von Privat- interessen genügt nichts) Die Worte in K 69 „Anspruch auf Schutz"
'S) S. Bitter, Handwörterbuch d. preuß. V. unter Kom.-Aufsicht IV.
'») S. Art. 157 IX rrhGemO.
") § 3 der Abhandlung S. 23.
") Vgl. § 5 Ziff. 11 GVO., wo ausdrücklich zwischen Interessen der Gemeinde und der Gemeindeangehörigen unterschieden wird.