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wie jede solche Beschwerde in OA. sich nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Wahrnehmung der Gemeindeinteressen stützt.
Z 69 dürfte wirkliche Bedeutung erst bei Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekommen; da es sich hier um einen öffentlich- rechtlichen Anspruch handelt, würde die Entscheidung über einen solchen wohl in erster Linie als Verwaltungsrechtssache erklärt werden.
Über die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Beschwerden s. unter „Beschwerdeinstanzen" K 15 der Abh. S. 79 ff. Wie dort auszuführen sein wird, liegt die Befugnis hierzu in beiden Schutzgebieten in den Händen der Staatsaufsichtsbehörden, von denen im folgenden Kapitel die Rede ist.
2. Kapitel, s 4.
Zuständigkeit.
Was die Frage anlangt, welche Behörde innerhalb der Amter- organisation zum staatsaufsichtlichen Einschreiten gegenüber den gemeind- lichen Verbänden berufen ist, so ist dies in beiden Schutzgebieten normalerweise der Gouverneur?) In OA. ist er dies auch tatsächlich und in jeder Beziehung. Es ist ihm nicht das Recht gewährt, die Aufsichtsbefugnisse an untere Organe zu übertragen. Allerdings sind gewisse Aufsichtsbefugnisse in Z 27, 4 und Z 10 StO. auch dem Bezirksamtmann, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, als dem Vorsitzenden des städtischen Rates, eingeräumt. Aber seine Eingriffe haben keinen definitiven, sondern nur vorläufigen Charakter, ferner ist der Bezirksamtmann Aufsichtsorgan nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des städtischen Rates. Die ostafrikanischen Stadtgemeinden können daher rechtlich als unmittelbar dem Gouverneur unterstehend, von der Aufsichtsgewalt dazwischen liegender Instanzen eximiert bezeichnet werden. Anders in DSWA. Dort wird die Aufsichtsgewalt geteilt. Der Gouverneur hat auf Grund des K 77 S. 2 das Recht, wenn auch nicht die Aufsicht selbst, so doch die Durchführung der Aussicht den Bezirksämtern und Distriktsämtern zu übertragen. Hiervon hat auch der Gouverneur in A 10 der AusfVO. vom 15. Mai 1909 Gebrauch gemacht?) Er hat die zuständigen Bezirks- und Distriktsämter zu allen Maßnahmen für befugt und verpflichtet erklärt, welche die GemO. der „Aufsichtsbehörde" zuweist. Die Ausübung der dem „Gouverneur" anheim gegebenen Rechte hat er sich vorbehalten. Er wählte den Weg, allgemein einen Komplex von Befugnissen zu delegieren, obwohl er sich auch darauf hätte beschränken können, nur einzelne, besonders aufgezählte Befugnisse zu überweisen. Es hätte ihm auch frei gestanden, örtlich zu unterscheiden und nur gewisse Gemeinden der Auf- sichtsgewalt der unteren Instanz zu unterstellen, andere dagegen hiervon
') Z 77 Satz 1 SVO. und Z 29 I StO. «) KolBl. S. 715.
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