Erster Abschnitt.
Allgemeines.
8 i.
Einleitung und Abgrenzung des Themas.
Die Staatsaufsicht über SelbstverwaltungsVerbände ist zu unterscheiden von der sonstigen Verwaltungstätigkeit der staatlichen Behörden, die sich auf die Gemeinde beziehen, insbesondere von der Dienstaufsicht, der Entscheidung von Verwaltungsbeschwerden und der Verwaltungsrechtsprechung. Trotzdem ist kurz auf die letztgenannten Tätigkeiten einzugehen, da sie in engem Zusammenhange mit der Staatsaufsicht stehen. Der Gesetzgeber der Selbstverwaltungsverordnung in DSWA. und der deutschostafrikanischen Städteordnung behandelt im unmittelbaren Anschluß an die Staatsaufsicht die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde, die sich mit der Entscheidung von Beschwerden befaßt.') Und mit Mitteln der Dienstaufsicht kann oft der gleiche Zweck erreicht werden, wie mit denen der Aufsichtsgewalt. Eine Verwaltungsrechtsprechung ist in den Schutzgebieten noch nicht ausgebildet.
Zu betrachten ist lediglich die Staatsaufsicht, soweit sie sich auf die Selbstverwaltungsverbände in den Schutzgebieten bezieht. Die entsprechenden Bestimmungen der heimischen Gemeindeordnungen, denen diejenigen der Schutzgebiete zum Teil nachgebildet sind, von denen sie aber auch stark abweichen, können lediglich vergleichsweise herangezogen werden. Zum Verständnis der schutzgebietlichen Bestimmungen ist dies aber erforderlich.
Die Staatsaufsicht betätigt sich auf den verschiedensten Gebieten. Sie kann geübt werden gegenüber Einzelpersonen und Körperschaften z. B. Innungen. Für die Schutzgebiete hat insbesondere die Staatsaufsicht über verschiedene Gesellschaften, so über die Ostafrika Compagnie/) über die Südwest-Afrikanische Landwirtschaftsbank/) ferner die Staatsaufsicht, die auf dem Gebiete des Bergwesens in der Form der Bergpolizei auftritt und in Kamerun, Ostafrika und Neu-Guinea ebenso wie die Staatsaufsicht über die südwestafrikanischen Gemeinden
') S. § 82 SVO. und § 31 StO.
2 ) Tit. XII der Satzung dieser Gesellschaft. S. Beschl. d. BR., betr. die Ostafrika Compagnie in Berlin vom 14. März 1907 KolBl. S. 549. Reichsanz. von: 19. Juni 1907 XI S. 135.
-') S. KolBl. 1913 S. 566.