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aufsichtlichen Verfahrens an. Es ist daher zuerst zu untersuchen, wodurch ein solches veranlaßt wird. Entsprechend der Reihenfolge der Überlegungen, die die Aufsichtsbehörde, ebenso wie die den Anstoß gebende Person anzustellen hat, schließt sich eine Darstellung darüber an, wer zuständig ist zum staatsaufsichtlichen Eingreifen.
Die Betrachtung der Voraussetzungen, unter denen die ABehörde verpflichtet und berechtigt ist, einzugreifen, setzt eine Kenntnis der verschiedenen Arten, deren sich die ABehörde bei Ausübung ihrer Aufsichtsgewalt bedienen kann, voraus, da die Voraussetzungen je nach der angewendeten Art verschiedene sind. Es sollen daher die Arten der Aufsichtsführung vor den Voraussetzungen der Anwendung behandelt werden. Es folgen sodann Erörterungen der Rechtsmittel, die den Gemeinden gegenüber den staatsaufsichtlichen Bescheiden zustehen, der Instanzen, an die sich solche Rechtsmittel zu richten haben. Im Zusammenhang soll dann kurz die Aufsicht über die noch übrigen Selbstverwaltungskörper der beiden Schutzgebiete behandelt werden.
K 2.
Die Entwickelung der Selbstverwaltung in Deutsch-Südwest- und Ostafrika unter besonderer Berücksichtigung der staats- auffichtsrechtlichen Bestimmungen.
Die Entwicklung der Selbstverwaltung erstreckt sich in unseren Schutzgebieten bei der Kürze der Zeit, in der wir dieselben besitzen, aus einen wesentlich geringeren Zeitraum als die in der Heimat. Auch konnte an die Erfüllung der Wünsche nach Gewährung der Selbstverwaltung, die bereits kurz nach dem Erwerb der Schutzgebiete auftraten, naturgemäß erst nach Befriedung derselben gedacht werden. Die ersten Bestimmungen auf dem Gebiete des Selbstverwaltungsrechtes haben daher in den Schutzgebieten bis jetzt keinen derartigen Wandel erfahren wie dies in der Heimat der Fall ist?") Es bestand auch hierzu weniger Veranlassung. Denn da bei Erwerb unserer Schutzgebiete die heimische SB. bereits einen hohen Grad der Ausgestaltung erfahren hatte, konnten die Grundgedanken der mutier- ländischen Bestimmungen auf das Schutzgebiet übertragen werden. An sich haben die heimischen, selbst innerhalb der einzelnen Bundesstaaten noch überaus vielgestaltigen gesetzlichen Bestimmungen über die SV. keine Geltung. Eine gesetzliche Bestimmung, die diese mutier- ländischen Vorschriften in den Schutzgebieten eingeführt hätte, fehlt. Denn die heimischen Vorschriften über die SV. fallen, da sie dem öffentlichen Rechte angehören, nicht unter die in K 2 SchGG. und
*°) Vgl. z. B. f. Bayern: Walter Schuster, Die Entwicklung der Staatsaufsicht gegenüber den politischen Gemeinden nach bayer. Staatsrecht. Würzburger Dissert. 1904 und Max Frhr. v. Pölsnitz, Das SVRecht der Städte und die Staatsaufsicht über ihre Entwickelung seit König Maximilian I. Josef, Erl. Dissert., Bamberg 1890.