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§ 28.
Schlußworte.
Wir sind in unsern Einleitungsworten davon ausgegangen, daß eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den tatsächlichen Verhältnissen der Konsulargerichtsbezirke einerseits und denen der Kolonien andrerseits dazu geführt hat, die Vorschriften über die koloniale Weißenrechtspflege im Wesentlichen der Konsulargesetzgebung zu entnehmen. Wir haben dann diejenige Bewegung verfolgt, die wir ihrer Tendenz entsprechend als Emanzipationsbewegung bezeichnet haben. In der kolonialen Weißenrechts- pflege sind somit zwei Richtungen vertreten, von denen die eine offenbar die Überwindung und Ausschaltung der andern zum Ziele hat. Wenn wir nun zum Schluß unserer Betrachtungen die Frage auswerfen, ob sich jenes Abhängigkeitsverhältnis, das durch die Rezeption des Konsularrechts für das Recht der Kolonien geschaffen worden ist, auch in der Zukunft ausrecht erhalten läßt, so werden wir fraglos zu einer verneinenden Antwort gelangen müssen.
Schon in formeller Hinsicht ist zu bemängeln, daß durch die Bezugnahme des Kolonialrechts auf die Bestimmungen der Konsulargesetzgebung, die ihrerseits wieder vielfach aus die mutter- ländischen Vorschriften zurückgreifen, der Überblick über das tatsächlich geltende Recht und dementsprechend seine Handhabung in außerordentlichem Maße erschwert ist. Insbesondere aber muß die Erkenntnis, daß jenes Abhängigkeitsverhältnis der Bedeutung unserer Kolonien und ihres Rechts nicht entspricht, in Verbindung mit der mehrfach erörterten Tatsache, daß das Konsulare und das koloniale Recht im Grund ihres Wesens unvereinbare Unterschiede ausweisen, den lebhaften Wunsch laut werden lassen, ein neues selbständiges Kolonialgesetz zu schaffen.
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8 7 S. 2. b) Hz 2, 11, 12 l, 13, 15 I. c. h 8 4 >. c. «) 8 1 >- c-
6) 14 I. v.