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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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II. Teil.

Die Farbigenrechtspflege.

8 23 .

Allgemeines.

Bei der Farbigenrechtspslege kann von einer Emanzipation der kolonialen Rechtspflege vom Konsularrecht, streng genommen, nicht die Rede sein, weil das Konsularrecht eine Farbigenrechts­pslege überhaupt nicht kennt. Indes berührt sich die Regelung der letzteren in den Schutzgebieten vielfach mit der Rechtspflege­ordnung der Weißen. Andererseits entspringt aber die Not­wendigkeit, in den Kolonien auch die Lebensverhältnisse der Farbigen in die Rechtsordnung einzubeziehen, unmittelbar dem Territorialcharakter des Kolonialrechts, durch den dieses zu jener Emanzipationsbewegung gedrängt wurde. Zur Vervollständigung unserer Darstellung schien daher ein wenn auch kurzer und in großen Zügen gehaltener Überblick über das für die Farbigen insbesondere für die Eingeborenen unserer Kolonien geltende Recht erforderlich zu sein.

Die neue Kolonialgesetzgebung steht aus dem Standpunkt, daß die Eingeborenen der deutschen Gerichtsbarkeit und den für die Weißen geltenden Rechtsvorschriften nur insoweit unter­liegen, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird.*) Den Eingeborenen können aus diesem Weg bestimmte andere Teile der Bevölkerung gleichgestellt werden. ?) Ebenso sollen die

tz § 4 S. i Sch- G. G.

2 ) 8 4 L. 2 I. c.