II. Teil.
Die Farbigenrechtspflege.
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Allgemeines.
Bei der Farbigenrechtspslege kann von einer Emanzipation der kolonialen Rechtspflege vom Konsularrecht, streng genommen, nicht die Rede sein, weil das Konsularrecht eine Farbigenrechtspslege überhaupt nicht kennt. Indes berührt sich die Regelung der letzteren in den Schutzgebieten vielfach mit der Rechtspflegeordnung der Weißen. Andererseits entspringt aber die Notwendigkeit, in den Kolonien auch die Lebensverhältnisse der Farbigen in die Rechtsordnung einzubeziehen, unmittelbar dem Territorialcharakter des Kolonialrechts, durch den dieses zu jener Emanzipationsbewegung gedrängt wurde. Zur Vervollständigung unserer Darstellung schien daher ein wenn auch kurzer und in großen Zügen gehaltener Überblick über das für die Farbigen insbesondere für die Eingeborenen unserer Kolonien geltende Recht erforderlich zu sein.
Die neue Kolonialgesetzgebung steht aus dem Standpunkt, daß die Eingeborenen der deutschen Gerichtsbarkeit und den für die Weißen geltenden Rechtsvorschriften nur insoweit unterliegen, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird.*) Den Eingeborenen können aus diesem Weg bestimmte andere Teile der Bevölkerung gleichgestellt werden. ?) Ebenso sollen die
tz § 4 S. i Sch- G. G.
2 ) 8 4 L. 2 I. c.