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Rechnung im Tagbau betriebene Gewinnung von Eisen, Kupfer, Graphit und Salz Anwendung. In Ansehung der in den Verordnungen genannten Mineralien können Eingeborene und andere Farbige nur mit Ermächtigung des Reichskanzlers bezw. des Gouverneurs Bergbau treiben, sodaß den dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Verträgen die Rechtswirksamkeit versagt ist. ')
8 27.
Strasrechtspslege.
Eine Strafordnung für die Eingeborenen der afrikanischen Kolonien findet sich in der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strasgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in Ostasrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 y und in der dem wesentlichen Inhalt nach damit übereinstimmenden Verordnung des Landeshauptmanns von Südwestasrika vom 8. November 1896") sowie in der Verfügung des Reichskolonialamts, betreffend die Anwendung körperlicher Züchtigung als Strasmittel gegen die Eingeborenen der afrikanischen Schutzgebiete vom 12. Iuli 1907. ')
Unter den gegen die Eingeborenen zu verhängenden Strafen erscheint demnach außer der Geld-, Freiheits- und Todesstrafe auch die körperliche Züchtigung als Prügel- oder Rutenstrafe. Z Unzulässig ist sie gegenüber Frauen °), in Ostasrika auch gegenüber Personen von mehr als 35 Iahren, Z in Togo schlechtweg gegen alte Leute/) in Ostafrika ferner gegen Inder und
h Vgl. 1 u. 2 der beiden Bergverordnungen.
2) D. K. G. H, S- 215 3) ebenda II, S. 294.
h Kolonialblatt 1907, S. 790.
b) Vergl. hierüber Näheres bei Hermann, S. 72 ff.; 2 ff. d Verf. d. R. 6. für O.-A. 6. u. T. v. 22. April 1896 u. ZZ 2ff. d. Verordng. d. Landeshauptmanns v. S.-W. v. 8. Nov. 1896.
6> 8 4 der Verf. bezw. Verordng.
tz 1 Ausführungsverf. d. Gouv. v. O.-A. betr. die Ausübung der Strasgerichtsbarkeit geg. Eingeborene v. 6. Iuli 1906 (D. K. G. X, S- 274).
8) Dienstanweisung des Gouv. vom 10. Ian. 1906 (D. 6. G. X, S. 19).