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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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sollen die Kinder von Haussklaven teils sofort frei sein, teils zunächst nur als Halbfreie gelten, deren Kinder dann erst die volle Freiheit erlangen. Ferner ist die vertragsmäßige Befreiung der Sklaven und die Verrvirkung des Herrenrechts als Folge der Verletzung gewisser den Sklaven gegenüber zu beobachtenden Pflichten geregelt. Die Neubegründung von Sklavenverhält­nissen aus Grund eingegangener Verbindlichkeiten, durch Selbst- verkauf, durch Verkauf seitens der Verwandten oder als Strafe für Ehebruch sowie die Schuldknechtschaft sind verboten.

8 25 .

Arbeitswesen.

Eine wichtige Rolle spielt in den Kolonien auch die Arbeiter­frage und im Zusammenhang damit das Problem der Ein- und Auswanderung. Teils sind im Interesse der Arbeitgeber Disziplinar­ordnungen erlassen zur Bestrafung der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Eingeborenen, die sich fortgesetzter Pflichtverletzung, Trägheit, Widersetzlichkeit, unbegründeten Ver- lassens ihrer Dienst- oder Arbeitsstellen oder sonstiger erheb­lichen Verletzungen des Verhältnisses schuldig machen. Teils sind zum Schutze der Arbeiter die Arbeitsverträge einer gesetz­lichen Regelung unterzogen und den Arbeitgebern bestimmte Pflichten auferlegt. Die Anwerbung auszuführender farbiger Arbeiter ist vielfach verboten oder doch an die Genehmigung des Gouverneurs geknüpft, während aus der anderen Seite die Einwanderung unter Umständen von den zuständigen Behörden versagt werden kann.

8 26 .

Zivilrechtspslege.

Die Zivilrechtspslege für die Eingeborenen ist vielfach im Zusammenhange mit der Strasrechtspslege geregelt. So weisen in Kamerun die Verordnungen betreffend die Einführung der auch für die Strafrechtspflege zuständigen Eingeborenenschiedsgerichte *)

tz Vergl. unten S. 106 .

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