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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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Die Entwickelung der Farbigenrechtspflege hat sich im Be­reich unseres Kolonialrechts durch Verordnung vollzogen. Der Kaiser hat seine eigene Befugnis zum Erlaß derselben in weit­gehendem Maße dem Reichskanzler und den Gouverneuren delegiert.

Bei der nunmehr folgenden Darstellung der Farbigenrechts­pflege erscheint es angebracht, einerseits Zivilrecht und Zivilge­richtsbarkeit als Zivilrechtspslege, andererseits Strafrecht und Strafgerichtsbarkeit als Strasrechtspflege zusammenzufassen und eine kurze Erörterung des der Farbigenrechtspslege eigentüm­lichen Instituts der Sklaverei sowie des hiermit in Gedanken­beziehung stehenden Arbeitswesens vorauszuschicken.

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Sklaverei.

Einer eingehenden Behandlung ist das in unsern Kolonien zum Teil noch bestehende Institut der Sklaverei gewürdigt. Da es tief im ganzen Wirtschaftsleben der farbigen Bevölkerung wurzelt, so erwies sich seine sofortige Abschaffung als Unmög­lichkeit, wenn man nicht die gefährlichsten Konflikte heraufbe­schwören wollte. Trotzdem wird seine völlige Aufhebung das Ziel sein, dem allmählich, aber konsequent entgegenzuarbeiten ist. Außer den Bestimmungen der internationalen Verein­barungen, so besonders der Brüsseler Antisklaverei-Akte vom 2. Iuli 1890') und der Kongoakte vom 26. Februar 1885,") sowie des Gesetzes vom 28. Iuli 1895, die sich gegen den Sklavenraub und Sklavenhandel wenden, sind hier die mit der Haussklaverei sich beschäftigenden Verordnungen zu nennen, so für Kameruns und Togo^) je eine vom 21. Februar 1902, für Togo außerdem eine vom 15. Ianuar 1893 ^) und für Ostasrika die vom 29. November 1901") und 24. Dezember 1904. Z Danach

tz D. K. G. S. 127 ff. 2) D. 6. G. I. S. 102 ff.

») D. 6. G. VI, S. 462, Nr. 309. D. 6. G. VI, S. 462, Nr. 310.

b) D. K. G. II, S. 2. °) D. 6. G. vi, S. 426.

h D. K. G. Vlll, S. 267.