2. Das nichtliegenschaftliche bürgerliche Recht (einschließlich des Handelsrechts).
Die wichtigste Abweichung von der prinzipiellen Rezeption des deutsch-preußischen bürgerlichen Rechts, eine Abweichung, zu der schon das Konsularrecht sich genötigt sah, ist auf dem Gebiet des Handelsrechts erfolgt. Die Konsulargerichtsbezirke, die ja kein deutsches Land sind, sondern nur den Zusammenschluß eines bestimmten Personenkreises unter deutscher Gerichtsbarkeit in fremden Gebieten darstellen, können sich in noch weit geringerem Maße als ein Staatswesen fremden Einflüssen verschließen. Das Wirtschaftsleben der Gerichtseingesessenen ist vielmehr durchaus aus den Verkehr mit den andern Einwohnern des Landes, das die Konsulargerichtsbarkeit beherbergt, angewiesen. Die hierdurch bedingte Rücksichtnahme aus fremde Rechtsgewohnheiten äußert sich, wie sie ein charakteristisches Merkmal des Konsularrechts überhaupt bildet, im Handelsverkehr als ganz besonders dringendes Bedürfnis und zwingt dazu, insoweit von der grundsätzlichen Anwendung deutschen Rechts abzusehen. Dem folgt denn auch § 40 K. G. G., wenn er in Handelssachen die Vorschriften der gemäß ß 19 rezipierten deutsch-preußischen Gesetze nur soweit für anwendbar erklärt, als nicht das im Konsulargerichtsbezirk geltende Handelsgewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Der Begriff der „Handelssachen" im Sinne dieser Vorschriften deckt sich allerdings nicht ganz mit dem des H. G. B. Er ist einesteils enger, andererseits weiter als dieser gefaßt. Unter Handelssachen will nämlich H 40" K. G. G. nur die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte, die einen Gewerbebetrieb gemäß ß 1 ^ H. G. B. zum Handelsgewerbe machen, also die von einem Kaufmann abgeschlossenen Grundhandels- geschäste, andererseits aber auch die Angelegenheiten ver-