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Die Behandlung der einheimischen Bevölkerung in den kolonialen Besitzungen Deutschlands und Englands : eine Erwiderung auf das englische Blaubuch vom August 1918: Report on the natives of South-West-Africa and their treatment by Germany / Reichskolonialamt
Entstehung
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4. Die Eingeborenen und das Strafgesetzbuch in Südwestafrika.

Das Blaubuch beschäftigt sich in diesem Abschnitt einerseits mit der Strafrechtspflege, betreffend Eingeborene, andererseits mit dem strafrechtlichen Schutz, der ihnen unter deutscher Herrschaft zuteil wurde und jetzt unter englischer Herrschaft zuteil wird.

Die Schrift ist mit der Tendenz abgefaßt, nachzuweisen, daß Aus­schreitungen Deutscher gegen Eingeborene eine geringere Strafe nach sich ziehen, als Verfehlungen von Eingeborenen gegen Deutsche. Diesen Beweis sucht der Verfasser des Blaubuchs an Hand der deutschen Strafgesetze und der richterlichen Entscheidungen zu führen. Die Begründung ist oberflächlich und irreführend, weil die Bestrafungen der Deutschen und der Eingeborenen sche­matisch und ohne Rücksicht auf den Zweck, den der Gesetzgeber verfolgte, * einander gegenübergestellt werden. Die Strafen sind dem Gesetz gemäß nach der verbrecherischen Gesinnung zu bemessen, die in der Straftat zum Ausdruck kommt; sie sollen erzieherisch wirken und sie sollen vor Wiederholung der Straftaten abschrecken. Den Maßstab für die Stärke des verbrecherischen Willens gibt vorwiegend das verletzte Rechtsgut ab. Die Höhe der Strafe wird also davon abhängen, mit welchen Strafmitteln bei dem einzelnen Täter der Strafzweck voraussichtlich erreicht wird. Sind in Deutsch-Südwestafrika gegen Eingeborene schärfere Strafen ausgesprochen worden als gegen Deutsche, so lag dies nicht daran, daß die Rechtsgüter der Eingeborenen (Leben, Gesundheit usw.) einen geringeren Schutz finden sollten als die der Weißen. Der Grund ist vielmehr darin zu suchen, daß es bei dem Charakter und der Naturanlage der Eingeborenen härterer Zuchtmittel für sie bedarf, um Sitte und Ordnung aufrechtzuerhalten und die Bevölkerung vor Ausschreitun­gen zu schützen. Die Eingeborenen Südwestafrikas stehen geistig und sittlich noch auf einer niedrigen Stufe. Diese Einsicht ist dort, wo keine theoretische Voreingenommenheit und keine tendenziös-politischen Zwecke in Frage kommen, auch in Südafrika erfahrenen Engländern nicht fremd wie das z. B. der weiter oben bereits mitgeteilte Ausspruch des Herrn Henry Samuel beweist: die südwestafrikanischen Eingeborenen ständen seiner Ansicht nach so tief, daß kaum etwas anderes mit ihnen zu machen sein würde, als sie in Reservate abzuschieben. Soweit ist die deutsche Verwaltung aber mit den Eingeborenen nicht gegangen. Strafen, die den Europäer bereits in Schranken halten würden, machen auf den Eingeborenen noch keinen Eindruck und verfehlen damit ihren Zweck. Soll also, bloß um eine äußere Gleichheit herzustellen, die geistige und moralische Verfassung der Täter nichts, die Tat an sich alles bedeuten? Soll der Europäer, der in der Erregung gehandelt hat, dieselbe Strafe erhalten wie der Eingeborene, den eine barbarische Gesinnung zur Tat getrieben hat? Wiegen die Schuldgründe auf beiden Seiten gleich, dann ist auch die Grund­lage -für eine gleiche Beurteilung geboten. Gerecht urteilen heißt nicht, blind gleiche Strafen aussprechen, sondern das Strafmaß nach der persönlichen Straf­würdigkeit des Täters bestimmen. Dieser Grundsatz gilt in allen zivilisierten Ländern. Danach wird, wie angenommen werden darf, auch in England ver-