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Neu-Kamerun : das von Frankreich an Deutschland im Abkommen vom 4. Nov. 1911 abgetretene Gebiet ; beschrieben auf Grund der bisher vorliegenden Mitteilungen / von Karl Ritter
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Sprung. Sie soll über Fort Crampel und Archambault nach Fort Lamy, im ganzen 2109 km, weitergeführt werden. Nach einer Äußerung des General-Gouverneurs von Französisch-Äquatorial-Afrika vom Oktober 1911 sollte die Linie Anfang 1912 bis Fort Crampel fertig sein, und die Fortsetzung bis Fort Lamy einige Monate später. Ob dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Nach einer amtlichen Meldung des Journal Officiel de lAfrique äquatoriale Franchise ist am 1. Februar 1912 die 169 km lange Strecke DonguBetu eröffnet worden, so daß anzunehmen ist, daß zurzeit das Stück BrazzavilleBangi ganz in Betrieb genom­men ist. Nach einer Meldung in Afr. Fran$. 1908 S. 493 soll Libreville auch mit Ekododo an der Muni-Bucht telegraphisch verbunden sein. Eine Bestätigung dafür konnte anderweit nicht gefunden werden; auf den französischen Karten ist die Linie nicht eingezeichnet.

Für das laufende Jahr 1912 war die Inangriffnahme der Linien Brazzaville-Wesso und Bangi-Zemio geplant, auch war für später in Aussicht genommen, Karnot mit Wesso und Bangi telegraphisch zu ver­binden. Die Inangriffnahme dieser Linie ist zunächst zurückgestellt worden, bis die zurzeit zwischen Pointe-Noire und Brazzaville gemachten Versuche mit drahtloser Telegraphie abgeschlossen sind.

Die Funkenstation in Pointe-Noire hat im vorigen Jahre schon De­peschen über 500700 Seemeilen erhalten und entsendet. Inzwischen wird die Station Brazzaville fertig geworden sein. Weitere fünf Stationen für drahtlose Telegraphie sind im Tschadsee-Gebiete in Arbeit. Sie sollen Fort Lamy östlich mit Abecher und westlich über Nguigmi (am Ostufer des Tschad) mit Zinder und dem Telegraphennetze in Franzö- sisch-Westafrika verbinden und damit den Anschluß an das Weltkabel­netz erhalten. Libreville ist an das Weltkabelnetz schon angeschlossen.

Postbureaus befinden sich an allen Verwaltungssitzen, die weiter unten aufgezählt werden. Die Konzessions-Gesellschaften sind zur Be­förderung der Postsachen auf den von ihnen zu unterhaltenden Schiff­fahrtslinien (vgl. darüber unten den Abschnitt über die Konzessions- Gesellschaften) zu bestimmten Sätzen verpflichtet.

III. Bevölkerung und Arbeiterfrage.

Literatur:

Afrique Frangaise 1911 S. 382.

Challaye, Le Congo Franfaise 1909 S. 2oyff.

Le Mouvement geographique 1907 S. 300, 1908 S. 300, 1909 S. 226, 19 11 S. 43°, 435-

Revue de Paris 1912 S. 437.

Rouget, S. 339ff.