Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und das Eingeborenenrecht.
Die durch das Schutzgebietsgesetz eingeführte Rechtsordnung findet, wie dort ausdrücklich bestimmt ist, auf die Eingeborenen und die ihnen gleichgestellten Farbigen nur insoweit Anwendung, als dies durch Kaiserliche Verordnung vorgeschrieben ist. Dahingehende Vorschriften sind bisher nur vereinzelt (z. B. mit Beziehung auf Grundstücke, die in das Grundbuch oder Landregister eingetragen sind) erlassen. Der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetze gleich sind, hat also in den Schutzgebieten keine Geltung. Er ist eben dort nicht durchführbar. Überall, wo man es ans einem unangebrachten Philanthropismus heraus versucht hat, die eingeborenen Rassen der europäischen Rechtsordnung zn unterwerfen, wie dies z. B. in den älteren französischen Kolonien geschehen ist, sind die Folgen höchst beklagenswerte gewesen. Auf der andern Seite kann auch die eingeborene Bevölkerung einer geregelten Rechtspflege nicht entbehren. Der Farbige hat trotz seiner naiven Weltanschauung und seines wenig entwickelten Denkvermögens — ähnlich wie bei uns ein Kind — ein außerordentlich feines Rechtsgefühl. Ihm geht auch der Sinn für Ordnung durchaus nicht ab. Er verträgt Strenge sehr wohl, nur nicht Ungerechtigkeit. Gerade deshalb ist es aber auch notwendig, seinem Rechtsempfinden nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und auf seiue hergebrachten Rechtsanschauungen Rücksicht zu nehmen. Die Mißachtung dieser ist schon häufig die Ursache vou Gewalttaten gegen die Weißen und selbst von blutigen Empörungen gewesen. Daß die Spanier und Portugiesen so wenig kolonisatorische Erfolge erzielt haben, ist wesentlich mit dem Umstände zuzuschreiben, daß sie es nicht verstanden haben, d^ Eingeborenen in einer ihrem Rechtsbewußtsein entsprechenden Weise zu behandeln, während die Engländer sich hierin stets als Meister erwieseu haben.
Man darf auch uicht etwa glauben, daß das Prozessieren den Eingeborenen etwas Fremdes wäre. Im Gegenteil ist die farbige Bevölkerung unserer Schutzgebiete, ähnlich wie die ländliche Bevölkerung in der Heimat, zum großen Teil sogar recht prozeßsüchtig, und namentlich Streitigkeiten, bei welchen die Frauen eine Rolle spielen, die sogenannten Weiberpalaver, wie sie in den westafrikanischen Kolonien genannt werden, sind sehr beliebt und machen den Beamten viel zu schassen.
Da es untunlich sein würde, die Rechtsverhältnisse der Eingeborenen schon jetzt gesetzlich zu regeln, hat der Kaiser (zuletzt durch eine zusammenfassende Verordnung vom 3. Juni 1908) bis auf weiteres den Reichskanzler und die Gouverneure ermächtigt, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Von dem Verordnungsrecht ist nur sparsamer Gebrauch gemacht worden, so daß die mit der Gerichtsbarkeit über Eingeborene betrauten Beamten in der Verwertung ihrer Erfahrungen und ihrer Kenntnis der Eigenart der ihnen unterstellten Eingeborenen möglichst wenig gehindert sind. Die ergangenen Verordnungen betreffen hauptsächlich die Strafrechtspflege und verfolgen den Zweck, diese mit gewissen Garantien zugunsten der Eingeborenen zu umgeben.
Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen wird in den afrikanischen Schutzgebieten und in Deutsch-Neuguinea nicht durch die Richter, sondern die örtlichen Verwaltungsbeamten (Bezirksamtmänner, Stationschefs) ausgeübt. Der Farbige, der ja nicht gewohnt ist, zwischen Verwaltung und Rechtspflege zu uuterscheiden, hat sich daher in allen seinen Angelegenheiten an einen und denselben Beamten zu wenden. Dem Beamten selbst aber wird es gerade durch die richterliche Tätigkeit wesentlich erleichtert, das Vertrauen der eingeborenen Bevölkerung zu gewinnen. Nach Möglichkeit werden auch angesehene Mitglieder der letzteren (Malis, Jumben, Häuptlinge) zu den Gerichtsverhandlungen als Beisitzer mit beratender
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