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Schutzgebiete in Berlin getroffen. Den Kolonialbeamten ist, damit ihr Privatinteresse nicht zu den dienstlichen Interessen in Widerspruch tritt, u. a. auch verboten, ohne eine besondere Erlaubnis, die der Reichskanzler oder Gouverneur zu erteilen hat, Grundeigentum in den Schutzgebieten zu erwerben oder sich dort an Erwerbsunternehmen zu beteiligen.
Auf die Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppe fiudeu die Vorschriften des Kolonialbeamtengesetzes nur insoweit Anwendung, als nicht durch Kaiserliche Verordnung Abweichungen bestimmt sind. Letzteres ist z. B. für die Angehörigen der Landespolizei in Südwestafrika geschehen, deren Pensionsrecht in Anlehnung an das Mannschaftsversorgungsgesetz von 1906 geregelt und gegen welche auch Arrest als Disziplinarstrafe zugelassen ist. Ferner unterliegen Kommunalbeamte, Ehrenbeamte uud Notare sowie eingeborene Beamte dem Kolonialbeamtengesetz so lange nicht, als dies nicht dnrch Kaiserliche Verordnung verfügt ist. Zurzeit kommen für sie nur Verwaltungsvorschriften in Betracht. Die Rechtsverhältuisse der Kommunalbeamten bestimmen sich im wesentlichen nach dem Inhalt der Anstellungsurkunde.
überblick über das Berttmltungsrecht.
Die Tätigkeit der Verwaltung ist auch in den Schutzgebieten zum großen Teil eine rein fürsorgende und anregende. Sie sucht mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln sowie durch Belehrungen usw. die eingeborene Bevölkerung geistig und sittlich zu heben, die Produktion aller Art zu fördern, die tropischen Volkskrankheiten (Malaria, Dysentrie, Schlafkrankheit usw.) und Viehseuchen (Tsetsekrankheit, Küsteufieber, Rinderpest usw.) zu bekämpfen, durch Bau von Eisenbahnen nnd Wegen den Verkehr zu fördern, gründet Schulen, Krankenhäuser, landwirtschaftliche Versuchsanstalten und dergleichen mehr. Außerdem liegt den Verwaltungsbehörden ob, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten, also die Wahrnehmung der Polizei, und sie haben eine große Zahl von Vorschriften auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens auszuführen oder deren Befolgung zu überwachen. Das für ihre Tätigkeit in den Schutzgebieten in Betracht kommende Recht, das koloniale Verwaltuugsrecht, beruht zum größten Teil auf Verordnungen der kolonialen Behörden selbst, die nur für je ein Schutzgebiet erlassen sind. Entsprechend der Verschiedenheit der Verhältnisse weichen die in den einzelnen Schutzgebieten geltenden Vorschriften stark voneinander ab, und da die Zustände, welche die Voraussetzung für die Ordnung das Kerwaltungs- recht bilden, infolge der rafch fortschreitenden Entwicklung der Schutzgebiete sich fortwährend ändern, unterliegt auch dieses starken Wandlungen. Immerhin haben durch eine im Jahre 1905 erlassene Kaiserliche Verordnung wenigstens das Verfahren und der Rechtsmittelgang in Verwaltungsangelegenheiten für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete eine einheitliche und feste Regelung erfahren.
Die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellten Geldforderungen (z. B. Steuerforderungen) und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen können von den Verwaltungsbehörden selbst in einem dem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nachgebildeten Verfahren (Verwaltungszwangsverfahren) beigetrieben werden, wobei die Anordnung der Behörde das vollstreckbare Urteil ersetzt. Um Anordnungen, insbesondere Polizeiverfügungen, durchzuführen, welche bestimmte Handlungen fordern, können nach vorheriger Androhung die Handlungen auf Kosren des Verpflichteten ausgeführt oder, falls dies untunlich erscheint, durch Geldstrafen erzwungen werden. Ebenso können Geldstrafen zur Erzwingung von Unterlassungen angedroht und festgesetzt werden. An die Stelle der Geldstrafen tritt im Nicht- beitreibungsfalle Haft. Soweit die Anordnungen mit den erwähnten Mitteln nicht durchführbar sind, kann unmittelbarer Zwang angewendet werden. Befugt zu den