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erforderlichen kulturellen und politischen Reife sowie eines genügenden Verantwortlichkeitsgefühls eine Mitwirkung in den Gouvernementsräten nicht zugestanden und ihnen ebensowenig ein Recht der Teilnahme an der Verwaltung der Gemeindeverbände eingeräumt werden kann. Die Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der weißen Bevölkerung muß im allgemeinen Aufgabe der Regierung bleiben. Doch ist auch ihnen ein gewisses Maß von Selbstverwaltungsbefug- nissen insofern zugestanden, als die Regierung aus politischen und anderen Rücksichten überall dem Grundsatz huldigt, den eingeborenen Völkerschaften und Stämmen die Regelung ihrer inneren Angelegenheiten zu überlassen, soweit dies ohne Gefährdung der öffentlichen Ordnung und kolonialer Interessen möglich ist. Deshalb wird auch da, wo sich, wie z. B. bei einigen Bastardstämmen in Deutsch-Südwestafrika sowie in Samoa und Kiautschou, durch Herkommen eine Art Gemeindeverwaltung entwickelt hat, diese tunlichst geschont.
Die Kolomalbeamten.
Der Kolonialdienst stellt an den einzelnen Beamten sowohl in bezug auf körperliche Rüstigkeit wie auch auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Takt besonders hohe Anforderungen. Als Kolonialbeamte werden deshalb nur Personen angenommen, welche nach ärztlichem Urteil die genügende Widerstandsfähigkeit gegen klimatische Einflüsse besitzen (tropendiensttauglich sind), und denen günstige Zeugnisse über Vorbildung, Leistungen und Führung zur Seite stehen. Für die meisten Stellen in der Kolonialverwaltung sind außerdem gewisse Kenntnisse besonderer Art, namentlich auch sprachliche, erforderlich. Um diesem Umstand Rechnung Zu tragen, ist vielfach vorgeschlagen worden, die Anwärter für den Kolonialdienst von Anfang an in den Schutzgebieten selbst auszubilden. Die Kolonialverwaltung hat auch mit der Heranbildung eines besonderen Kolonialbeamtenstandes in Deutsch-Ostafrika einen Versuch gemacht, indem dort eine Reihe von Kolonialeleven eingestellt worden sind. Indes haben sich gegen die Fortsetzung dieses Versuches doch gewisse Bedenken erhoben, namentlich auch wegen der Schwierigkeit, die so ausgebildeten Beamten im Falle eintretender Tropendienstuntauglich- keit in einem heimischen Beamtendienste oder sonstigen Berufe unterzubringen. Deshalb scheint es sich mehr zu empfehlen, als Beamte Personen einzustellen, welche die allgemeine Vorbildung für ihre Tätigkeit in den Schutzgebieten (als Verwaltung^--, Gerichts-, Zoll-, Forst-, Berg- und technische Beamte, Ärzte, Lehrer usw.) bereits in einem entsprechenden heimischen Dienstzweige oder Privatberufe erhalten haben, ihnen aber daneben noch vor der Aussendung eine besondere Vorbildung für den Kolonialdienst auf dazu bestimmten Anstalten in der Heimat zuteil werden zu lassen. Diesem Zwecke dienen jetzt namentlich das Orientalische Seminar und die Handelshochschule in Berlin sowie das Kolonialinstitut iu Hamburg. Soweit möglich, werden dieBeamten außerdem vor der Ausreise zeitweilig im Reichs-Kolonialamt beschäftigt. Im übrigen wird z. B. auch Referendareu Gelegenheit gegeben, einen Teil des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes in den Schutzgebieten abzuleisten, und ebenso sind Vorschriften erlassen, wonach ehemalige Schutztruppenangehörige und andere Personen, die in der Verwaltung der Schutzgebiete selbst sich praktisch vorgebildet haben, durch Ablegung von Prüfungen die Zulassung zu für sie geeigneten Stellen des Kolonialdienstes erlangen können.
Die Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten, welche früher nur in unzulänglicher Weise im Verordnungswege geregelt waren, sind im Jahre 1910 durch das Kolonialbeamtengesetz und dessen Ausführungsvorschriften in umfassender Weise neugeordnet worden. Gleichzeitig sind in diesem Jahre im Anschluß an die Besoldungsreform der Reichsbeamten die Besoldnngsverhältnisse der Kolonialbeamten au^ etatsrechtlichem Wege neu geregelt und dabei erheblich aufgebessert