sind sämtliche Angehörige (der Inspekteur und die Jnspektionsoffiziere, die Polizei- wachtmeister, Polizeisergeanten und Polizisten) Weiße. Die Angehörigen der Polizeitruppen werden in der dem Bedürfnis entsprechenden Zahl den lokalen Verwaltungsbehörden als Exekutivorgane zugeteilt. In Samoa stellen die lediglich aus Eingeborenen bestehende Fitasita und in Kiautschou die dem Polizeiamt beigegebene Chineseutruppe den Polizeitruppen ähnliche Einrichtungen dar.
Um ihre Aufgaben gegenüber der farbigen Bevölkerung durchzuführen, benutzt die Verwaltung soviel als möglich die vorhandenen Stammesorganisationen, deren Erhaltung sie sich deshalb angelegen sein läßt. Wo es an solchen fehlte, wie auf Neu-Guinea, hat man sogar Dorf- oder Landschaftsverbände besonders geschaffen. Die Häuptlinge, Sultane, Dorf- und Stadtältesten (Jumben bzw. Malis in Deutsch-Ostafrika) leisten gleichzeitig den Schntzgebietsbehörden als Berater und Vermittler ihrer Befehle wesentliche Dienste, und vielfach liegt es ihnen auch ob, die Beamteu bei der Ausführung ihrer Anordnungen, wie namentlich der Einziehung der Steuern, zu unterstützen, wofür sie durch Anteile an den Steuern oder dgl. belohnt werden. In den Küstengebieten Ostafrikas, wo es an Häuptlingen fehlt, sind besondere farbige Beamte, die Akiden, sowie auch Malis gegen Besoldung angestellt.
Die Organisation der Verwaltung in den Schutzgebieten ist, wie die vorstehende Übersicht erkennen läßt, eine nicht ganz einfache und für den Fernstehenden wenig durchsichtige. Die Zuständigkeitsverhältnisse regeln sich z. T. nur nach Gewohnheitsrecht, z. T. müssen sie aus zahlreichen Einzelvorschriften entnommen werden. Dieser Rechtszustand hat den Reichstag bekanntlich kürzlich zu einer Resolution bestimmt, in der die Ausarbeitung eines umfassenden Zuständigkeitsgesetzes gewünscht wird. Die Aufgabe dürfte indes keine leichte sein, namentlich auch, weil die Verhältnisse noch stark in der Entwicklung begriffen sind. Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Sonderbehörden zumeist schon aus ihrer Zweckbestimmung und Bezeichnung, und diejenige der Behörden, welche für die allgemeine Landesverwaltung eingesetzt sind, umfaßt alle Zweige der letzteren. Es fragt sich also zumeist nur, welches Bezirksamt, welche Station usw. örtlich zuständig ist, und hierüber pflegt die Bevölkerung in den Schutzgebieten selbst unterrichtet zu sein. Außenstehende aber werden im allgemeinen richtig handeln, sich an das Gouvernement des in Betracht kommenden Schutzgebiets zu wenden, welches, sofern es die Entscheidung über ein Anliegen nicht selbst treffen kann, das Gesuch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde bereitwilligst weitergeben wird.
Zu bemerken ist schließlich noch, daß die PostVerwaltung ganz von der eigentlichen Schutzgebietsverwaltung getrennt ist. Die Postämter und Poststellen in den Schutzgebieten sind nicht Kolonialbehörden, sondern Reichsbehörden im engeren Sinne. Sie unterstehen dementsprechend nicht den Gouvernements sowie den kolonialen Zentralverwaltungen (Reichs-Kolonialamt und Reichs-Marineamt), sondern dem Reichs-Postamt.
Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten.
Nach den ursprünglichen Absichten des Fürsten Bismarck sollte die Verwaltung der Schutzgebiete ganz den Charakter einer Selbstverwaltung durch die Interessenten tragen, die freilich auch für die entstehenden Kosten aufkommen sollten. Daß diese Absichten sich nicht haben verwirklichen lassen, ist bereits dargelegt. Das Reich mußte früher oder später in allen Schutzgebieten die gesamten Verwaltungsgeschäfte in eigene Hand nehmen. Auch da, wo die kaufmännischen Gesellschaften sich bereit erklärt hatten, zu den dem Reich erwachsenden Ausgaben beizutragen, wie auf den Marshallinseln und in Dcutsch-Südwestafrika,
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