und Steuerrecht der Schutzgebiete beruht daher nur auf Verordnungen des Reichskanzlers und der Gouverneure.
Die Gesetze und Verordnungen müssen, um Geltung zu erlangen, gehörig verkündet werden. Die Verkündigung der Reichsgesetze und Kaiserlichen Verordnungen geschieht im Reichs-Gesetzblatt. Verordnungen des Reichskanzlers werden, je nachdem sie für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete oder für Kiautschou erlassen sind, im „Deutschen Kolonialblatt" oder im „Verordnungsblatt für das Kiautschougebiet" verkündet und die Verordnungen der Gouverneure in den Amtsblättern der verschiedenen Schutzgebiete (in Deutsch-Ostafrika als „Amtlicher Anzeiger", in Samoa als „Gouvernementsblatt" bezeichnet).
Die Zahl der kolonialen Verordnungen ist, namentlich in den letzten Jahren, stark angeschwollen, und Klagen aus den Kolonien, daß zuviel verordnet werde, sind eine nicht seltene Erscheinung. Indes ist es zum Teil gerade die Bevölkerung der Schutzgebiete selbst, die immer wieder nach neuen Verordnungen ruft, weil man von ihnen die Beseitigung allerhand wirklicher oder vermutlicher Mißstände erwartet. Außerdem findet ohne Frage die Zunahme der Verordnungen auch in den Verhältnissen selbst ihre Erklärung. Die fortschreitende Entwicklung der Schutzgebiete bringt es mit sich, daß immer neue Materien rechtlich geordnet werden müssen, und diese Entwicklung hat sich gerade in letzter Zeit sehr rasch vollzogen. Zum großen Teil hat für die Schutzgebiete dieselbe gesetzgeberische Arbeit, die in der Heimat im Laufe der Jahrzehnte allmählich durch die Gesetzgebung geleistet worden ist, in kurzer Zeit von den Verwaltungsorganen im Verordnungswege bewältigt werden müssen. Damit hängen auch die häufigen Abänderungen eben erlassener Verordnungen zusammen. Daß im übrigen die schnelle Aufeinanderfolge und geringe Stetigkeit der kolonialen Verordnungen Übelstände für die Beteiligten zeitigen, wird nicht zu leugnen sein. Es wäre daher ohne Frage zu wünschen, daß es gelingen möchte, in der Kolonialgesetzgebung mehr und mehr einen gewissen Beharrungszustand zu erreichen.
Die koloniale Behördenorganisation.
Mit der Schutzgewalt ist dem Kaiser auch die Regierungsgewalt über die Schutzgebiete zur alleinigen Ausübung übertragen, so daß im allgemeinen der Bundesrat, der vermöge seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Vertretung der Verbündeten Regierungen im Reiche für eine Reihe von Regierungsgeschäften zuständig ist, in der Kolonialverwaltung ausscheidet. Doch sind ihm durch die Gesetzgebung einzelne besondere Befugnisse überwiesen. So hat er z. B. über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Kolonialgesellschaften zu beschließen und in gewissen Fällen als Verwaltungsgericht tätig zu sein.
Dem Kaiser steht als oberster Reichsbeamter der Reichskanzler zur Seite, der als solcher verfassungsmäßig für die gesamte Reichsverwaltung und somit auch für die Kolonialverwaltung zuständig ist. Er hat auch in Kolonialangelegenheiten alle Verordnungen und Erlasse des Kaisers gegenzuzeichnen und damit die Verantwortlichkeit zu übernehmen. Im übrigen ergeben sich seine Befugnisse teils aus seiner Stellung, die von selbst das Recht zur Leituug der Verwaltung und Beaufsichtigung der Behörden in den Schutzgebieten in sich schließt, teils aus den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die ihm, wie oben bereits erwähnt, u. a. auch ein umfassendes Verordnungsrecht beilegen.
Zur Unterstützung des Reichskanzlers sind eine Reihe oberster Reichsbehörden eingesetzt, welche innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die laufenden Geschäfte unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers selbständig erledigen und in Füllen, wo der Reichskanzler nach den maßgebenden Vorschriften oder wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit persönlich Entscheidung oder Anordnung treffen muß, seine