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Deutschland als Kolonialmacht : Dreißig Jahre deutsche Kolonialgeschichte / Hrsg. vom Kaiser-Wilhelm-Dank Verein d. Soldatenfreunde
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also z. B. zum Militärdienst und gewährt auf der anderen Seite das passive und aktive Wahlrecht zum Reichstag. Allerdings kann das letztere während der Dauer der Niederlassung im Schutzgebiet uicht ausgeübt werden, da hierfür der Wohnsitz in einem bestimmten Wahlbezirke Erfordernis ist. Zu erwähnen ist dabei noch, daß die unmittelbare Reichsangehörigkeit nicht schon durch Anstellung als Beamter im Dienst eines Schutzgebiets erworben wird.

Wie besonders zu beachten ist, gelten im Sinne des Staatsangehörigkeits­gesetzes auch diejenigen Bewohner unserer Schutzgebiete nicht ohne weiteres als reichsangehörig, welche schon bei ihrer Inbesitznahme dort ansässig waren, mögen sie selbst, wie z. B. die nach Südwestasrika eingewanderten Buren, zur weißen Rasse zählen. Sie können die Reichsangehörigkeit ebenfalls nur auf dem Wege der Verleihung durch den Reichskanzler erwerben. Indes stehen sie doch zu den Schutzgebieten und damit zum Reiche in einem näheren staatsrechtlichen Verhältnis als z. B. ein Engländer, ein Inder oder ein in Zanzibar beheimateter Farbiger, der in einem Schutzgebiet Aufenthalt nimmt. Das Reich hat, indem es die Kolonialgebiete seiner Hoheit unterstellte, zugleich das Recht und die Pflicht übernommen, die dort eingesessene Bevölkerung zu schützen, wie dies ja gerade in der Bezeichnung dieser Gebiete alsSchutzgebiete" zum Ausdruck kommt, uud deren Bewohner wiederum sind zu dem Reiche in ein dauerndes Untertanenver­hältnis mit allen sich daraus ergebenden Folgen getreten. Sie haben dement­sprechend z. B. Anspruch auf Schutz dem Auslande gegenüber, wenn ihnen dort bei einem vorübergehenden Aufenthalte zu Handelszwecken u. dgl. Unbill wider­fährt, ihnen kann das Recht verliehen werden, die Reichsflagge zu führen, sie brauchen nicht ausgeliefert zu werden, und auf der anderen Seite kann das Reich, wenn sie nach Begehung eines Verbrechens auf fremdes Gebiet geflüchtet sind, ihre Auslieferung verlangen, sie können zu Waffendiensten verpflichtet werden u. dgl. mehr. Man pflegt diese Rechtsstellung alsSchutzgebietsangehörigkeit" oderLandesangehörigkeit" zu bezeichnen, indem man dabei die einzelnen Schutz­gebiete, deren Zwitterstellung sich auch hier geltend macht, mit selbständigen Ländern vergleicht. Über den Erwerb und Verlust der Schutzgebietsangehörigkeit fehlt es jedoch noch zumeist an Vorschriften. Nur für Deutsch-Ostafrika ist im Jahre 1903 eine Kaiserliche Verordnung ergangen, welche über den Erwerb und Ver­lust derdeutsch-ostafrikanischen Landesangehörigkeit" Bestimmungen enthält. Ihre Verleihung hat die Niederlassung im Schutzgebiet zur Voraussetzung und erfolgt, nachdem der Gouverneur über den erforderlichen Antrag entschieden hat, durch Eintragung in eine Matrikel, die der am Wohnsitz zuständige Bezirksamtmann zu führen hat. Der Verlust tritt im Falle dauernden Verlassens des Schutzgebiets oder auf Antrag durch Löschung in der Matrikel ein.

Den Reichsangehörigen und Schutzgebietsangehörigen stehen gegenüber die Ausländer, die lediglich durch die Tatsache des Aufenthaltes in einem Schutzgebiete zu diesem in Rechtsbeziehungen treten und nur so lange, als sie sich in dessen Grenzen befinden und daher der deutscheu Staatsgewalt unterworfen sind. Ob sie Weiße oder Farbige sind und ob sie einem anderen Kulturstaat angehören (wie z. B. Engländer, Amerikaner, Franzosen) oder nicht (wie z. B. Eingeborene einer fremden Kolonie), macht dabei nur insofern einen Unterschied, als die Unterwerfung unter die für die nichteingeborene Bevölkerung eingeführte Gerichts­barkeit und Rechtsordnung in Frage kommt, worüber oben das Nähere bemerkt ist.

Die koloniale Gesetzgebung.

Kraft der ihm durch das Schutzgebietsgesetz zur Ausübung namens des Reichs übertragenen Schutzgewalt, die sämtliche staatlichen Hoheitsrechte umfaßt, steht dem Kaiser grundsätzlich auch das Recht der Gesetzgebung für die Kolonien zu, das