Druckschrift 
Deutschland als Kolonialmacht : Dreißig Jahre deutsche Kolonialgeschichte / Hrsg. vom Kaiser-Wilhelm-Dank Verein d. Soldatenfreunde
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
 

dem gesunden rechtlichen Empfinden, auf Gebiete, über denen die deutsche Flagge weht und wo Deutschland die volle Herrschaft ausübt, den BegriffAus­land" zur Anwendung zu bringen. Die Schutzgebiete sind, wenn sie auch nicht zum Bundesgebiet im verfassungsrechtlichen Sinne gehören, doch im weiteren Sinne Gebiete des Reichs. Ausland im rechtlichen Sinne kann immer nur ein Gebiet sein, welches einer fremden oder überhaupt keiner Staatsgewalt unter­steht. Grundsätzlich werden daher die Schutzgebiete dem Inland gleichmachten sein. Die Frage kann nur sein, inwieweit dieser Grundsatz in besonderen Fällen eine Ausnahme zu erleiden hat. Hierüber wird, soweit der Wortlaut keinen An­halt für die Auslegung gewährt, der Zweck der einzelnen in Betracht kommen­den Gesetzesvorschriften entscheiden müssen. Als Ausland sind die Schutzgebiete u. a. im Sinne der Zollgesetze anzusehen, während sie z. B. strafrechtlich als Inland zu erachten sind. In gewissen Fällen ist die Frage vom Gesetzgeber selbst beantwortet. So ist z. B. gesetzlich ausdrücklich bestimmt, daß die Schutz­gebiete im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Doppelsteuergesetzes als Inland zu gelten haben.

Im übrigen bringt es die Eigenschaft der Schutzgebiete als Kolonien (Neben­lande) des Reichs mit sich, daß sie in vieler Hinsicht eine Zwitterstellung zwischen selbständigen staatlichen Gebieten und dem eigentlichen Reichsgebiet einnehmen. Im völkerrechtlichen Verkehr werden sie durch das Reich mit vertreten, so daß völkerrechtliche Verträge für sie von den Organen des Reichs abgeschlossen werden. Anderseits bilden sie doch mit dem Reiche völkerrechtlich nicht völlig eine Einheit. Verträge der erwähnten Art, wie z. B. Handelsverträge, Aus­lieferungsverträge haben deswegen für die Schutzgebiete nur Geltung, wenn sie ausdrücklich auf diese ausgedehnt sind. Die aus älterer Zeit stammenden Aus­lieferungsverträge des Reichs mußten daher noch durch besondere Auslieferungs­verträge für die Schutzgebiete (mit Großbritannien von 1894 und 1911, mit den Niederlanden von 1897 und 1913) ergänzt werden. Auch staatsrechtlich sind die Schutzgebiete insofern mit gewisser Selbständigkeit ausgestattet, als sie eigene wirtschaftliche Gemeinwesen darstellen, für die gesonderte Haus Haltungspläne aufgestellt werden, und eigene vermögensrechtliche Persönlichkeit besitzen, also be­sondere Fisci bilden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet dementsprechend das Reich nicht. Es ist dies ein Rechtsgrundsatz, der im Publikum häufig nicht be­achtet wird. Klagen wegen Forderungen, die man an die Kolonialverwaltung zu haben glaubt, dürfen nicht gegen den Reichsfiskus gerichtet werden, sondern es ist als Beklagter der Fiskus des in Betracht kommenden Schutzgebiets zu benennen.

Abgrenzung der Schutzgebiete.

Von den deutschen überseeischen Besitzungen werden die vier afrikanischen, Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Kamerun und Togo jede als ein be­sonderes Schutzgebiet verwaltet. In der Südsee bilden Deutsch-Neuguinea, welches neben dem deutschen Teil der Insel Neu-Guinea (Kaiser-Wilhelmsland) und den vorgelegten Inseln des Bismarck-Archipels auch die Jnselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen sowie der Marshallinseln umfaßt, und ferner Samoa je ein einheitliches Schutzgebiet. Ein selbständiges Schutzgebiet ist endlich auch Kiautschou in Ostasien.

Die Begründung der deutschen Hoheit über die älteren Schutzgebiete ist iu der Hauptsache durch Besitzergreifung i.n Wege der Flaggenhissung, z. T. unter gleich­zeitigem Abschluß von Schutzverträgen mit den Häuptlingen erfolgt. Die später hinzugetretenen Schutzgebiete sowie auch die neuen Teile Kameruns sind durch völkerrechtliche Verträge mit andern Nationen, die dort früher Herrschaftsrechte