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Vorwort
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emäß einem Beschlüsse des Reichstags vom 3. April 1911 wurde aus den beim Etat des Reichsamts des Innern (Kap. 7e der Fortdauernden Ausgaben) »Zur Hebung des Kali*Absatzes« ausgebrachten Mitteln der Kolonialverwaltung im Jahre 1911 ein Betrag überwiesen, der für Ausführung von Düngungsversuchen in den deutschen Schutzgebieten verwendet werden sollte. Über die Art der Verwendung gibt zunächst der Wortlaut des betreffenden Titels und Untertitels im Etats« dispositiv Aufschluß:
Tit. 2: »Für praktische Versuche, sowie für Wissenschaft«
liehe Arbeiten und für Veranstaltungen zur Hebung des Kali* absatzes nach näherer Bestimmung des Bundesrats«
a) pp.
b) »In den deutschen Schutzgebieten. Zur Förderung tropischer
und subtropischer Kulturen«.
Für das Jahr 1912 wurde auf erneuten Beschluß des Reichs« tags für die gleichen Zwecke der Kolonialverwaltung wiederum ein Betrag zur Verfügung gestellt.
Bei den im Frühjahr 1911 zwischen Vertretern aller Fraktionen des Reichstags und dem damaligen Staatssekretär des Reichs« Kolonialamts abgehaltenen Vorbesprechungen waren bezüglich der Verwendung der Mittel folgende Grundsätze vereinbart worden:
Die der Kolonialverwaltung überwiesene Quote der Kali« Propagandagelder sollte verteilt werden auf die tropischen Schutzgebiete Ostafrika, Kamerun, Togo, Neu«Guinea und Samoa, deren Böden erfahrungsgemäß entweder absolut oder relativ
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