A. Einleitung.
Das delegierte Verordnnngsrecht als rechtschaffender Faktor in der Kolonialgesetzgebnng.
Als die Reichsregierung im Jahre 1885 durch die Bewilligung der erforderlichen Geldmittel in den Stand gesetzt worden war, Beamte in die ersten afrikanischen Schutzgebiete zu senden, erteilte sie ihnen für die Rechtspflege eine vorläufige Instruktion, die kurz gefasst dahin lautete:
„sich nicht einzumischen in die Rechtsverhältnisse unter den dortigen Eingeborenen, wenn sie nicht von ihnen selbst dazu aufgefordert würden, und bezüglich der Reichsangehörigen und der dort sonst vorhandenen Europäer sich entweder mit der Einrichtung eines Schiedsgerichts zu helfen oder das Konsular- gerichtsbarkeitsgesetz analog anzuwenden“ J ).
Mit dem Hinweis auf diese kurze Instruktion hatte der Bundesratsbevollmächtigte Dr. Krauel bei der ersten Beratung des Entwurfs zu einem Gesetze betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete dem Reichstage ziemlich erschöpfend den primitiven Rechtszustand angegeben, wie er damals in unseren Schutzgebieten bestand.
Heute freilich nach fast drei Jahrzehnten deutscher Kolonialtätigkeit ist das Kolonialrecht eine besondere wissenschaftliche Disziplin von bedeutendem Umfange geworden. Während aber in den modernen Staaten das im Wege formeller Gesetzgebung entstandene Recht den weitesten Raum einnimmt, und die Verordnung, die einseitige Willens-
1) Stenogr. Ber. über die Verband], d. Rt. 6. Legislaturper. 2. Session, 1885, 1886, I. Bd. S. 657.