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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
Entstehung
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A. Einleitung.

Das delegierte Verordnnngsrecht als rechtschaffender Faktor in der Kolonialgesetzgebnng.

Als die Reichsregierung im Jahre 1885 durch die Be­willigung der erforderlichen Geldmittel in den Stand gesetzt worden war, Beamte in die ersten afrikanischen Schutz­gebiete zu senden, erteilte sie ihnen für die Rechtspflege eine vorläufige Instruktion, die kurz gefasst dahin lautete:

sich nicht einzumischen in die Rechtsverhältnisse unter den dortigen Eingeborenen, wenn sie nicht von ihnen selbst dazu aufgefordert würden, und bezüglich der Reichsangehörigen und der dort sonst vor­handenen Europäer sich entweder mit der Einrichtung eines Schiedsgerichts zu helfen oder das Konsular- gerichtsbarkeitsgesetz analog anzuwenden J ).

Mit dem Hinweis auf diese kurze Instruktion hatte der Bundesratsbevollmächtigte Dr. Krauel bei der ersten Be­ratung des Entwurfs zu einem Gesetze betreffend die Rechts­verhältnisse der Schutzgebiete dem Reichstage ziemlich er­schöpfend den primitiven Rechtszustand angegeben, wie er damals in unseren Schutzgebieten bestand.

Heute freilich nach fast drei Jahrzehnten deutscher Ko­lonialtätigkeit ist das Kolonialrecht eine besondere wissen­schaftliche Disziplin von bedeutendem Umfange geworden. Während aber in den modernen Staaten das im Wege for­meller Gesetzgebung entstandene Recht den weitesten Raum einnimmt, und die Verordnung, die einseitige Willens-

1) Stenogr. Ber. über die Verband], d. Rt. 6. Legislaturper. 2. Session, 1885, 1886, I. Bd. S. 657.