vorher erlangt hatten, frei, und die Sklaverei hatte als Rechtseinrichtung damit überhaupt aufgehört zu bestehen. Allerdings mußte sich auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus die Gesetzgebung mit einigen aus dem Sklavenrecht herrührenden Verhältnissen beschäftigen. Waren dem Herrn durch das Gesetz alle Rechte an seinem bisherigen Sklaven genommen worden, so mußte er auch von den Pflichten, die ihm Recht und Sitte diesem gegenüber auferlegten, befreit werden. Die Verpflichtung, dem Sklaven im Alter oder in Not Unterstützung zu gewähren, ging auf den Staat über (Art. 4a), der sie aber erst zu übernehmen brauchte, wenn der Sklavenherr ausdrücklich seine Unterstützung verweigert hatte.
Damit verlor dieser dann auch jeden Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Sklaven (Art. 5).
Den Surias, denen das Gesetz von 1897 noch die Ablösungsfähigkeit versagt hatte, wurde freigestellt, bei ihren Herren zu bleiben oder fortzugehen (Art. 7). Im ersten Fall behielten sie alle Rechte, die das Scheria den Nebenfrauen gibt, im anderen Fall mußten sie darauf und auf den Anspruch auf Unterhalt für ihre Kinder verzichten. |
Über die Wirkung dieser Bestimmungen liegen noch keine Berichte vor.
II. Britisch-Ostafrika.
Die jetzige englische Kronkolonie Br. O. A. ist, wie eingangs dargelegt, aus vier Ländern von verschiedener staats- und völkerrechtlicher Qualität hervorgegangen. Jedes dieser Gebiete hat seine eigene Sklavengesetzgebung gehabt.
I. Die unmittelbare englische Kolonie (Binnenland).
Im Binnenlande, das als herrenloses Land unmittelbar in den Besitz des englischen Reiches gelangte, ist die dort bestehende Sklaverei gemäß den Grundsätzen der englischen Kolonialpolitik niemals anerkannt worden 1 ). Das hatte im westlichen Teil dieses Gebietes, wo es Sklaverei gar nicht gab, keine Wirkung. Dort aber, wo es hätte der Fall sein können, versagte das Verfahren, denn in den nördlichen, von Somali bewohnten Grenzländem Afmadu, Serenli und Marsabit besteht die Sklaverei trotz des Verbots noch heute 2 ).
') Doc. 1896 S. 192; Doc. 1903 S. 158 und 161.
2 ) Ber. über Br. O. A. für 1910/11, Doc. 1911 S. 374.