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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Bau der Kolonialbahnen.

bahnen übergehen sollen, die Umgrenzung nach § 28,1 und 28,6 zwi­schen den Schienen nach den in Anlage C, unten angegebenen Linien in einer Breite von 600 mm und einer Höhe von 50 mm eingeschränkt wird.

Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei größter Be­lastung im allgemeinen nicht mehr als 3,5 t für Meter- und Kapspur, 2,5 t für Feldspur betragen; indes darf er auf Strecken, wo der Oberbau und die Brücken eine genügende Tragfähigkeit haben, 6,0 und 3,5 t erreichen (§29,1 und 29,2). Der feste Radstand i§ 30) soll, von Dreh­gestellen abgesehen, mindestens 2500 mm bei Meter- und Kapspur, 2000 mm bei Feldspur betragen und darf bei neuen Fahrzeugen 4500 und 3600 mm nicht übersteigen. Sind mehr als zwei Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert, so müssen erforderlichenfalls die Mittelachsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von 100 m Halbmesser für Meter- und Kapspur, von 50 m für Feldspur, anstands­los durchfahren werden können. Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen jedoch nicht verschiebbar sein {§ 30,1 und 30,2).

Die Abmessungen der Räder und ihrer Spurkränze usw. müssen den in den Anlagen Ü! für Meter- und Kapspur, D 2 für Feldspur (vgl. die Abb. 130 u. 131) eingeschriebenen und im §30 festgesetzten Maßen ent­sprechen. Die Räder müssen unverrückbar auf der Achse befestigt sein (§ 30,1). Für die Räder der Tender und Wagen ist ein Laufkreisdurch­messer von mindestens 800 (früher 700) mm für Meter- und Kapspur, von 500 mm für Feldspur vorgeschrieben. Der Abstand des Laufkreises von der Achsmitte ist festgesetzt auf ^ - mm für Meterspur, ^ für Kapspur und mm für Feldspur (§ 30,3). Die Räder müssen mit Spurkranz versehen sein; sind aber drei oder mehr Achsen in dem­selben Rahmen gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittelräder weggelassen werden, wenn diese unter allen Umständen auf den Schienen eine genügende Auflage finden (§ 30,4). Die Mindest­stärke der Radreifen, in der Ebene des Laufkreises gemessen, soll für Meter- und Kapspur 25, für Feldspur 15 mm betragen (§ 31,5b); die Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises, soll für Meter- und Kapspur mindestens 20, für Feldspur mindestens 14 mm betragen (§ 31,5d). Für die Achsen aus Flußstahl und Schweiß­eisen sind im § 32 die größten zulässigen Inanspruchnahmen bei den verschiedenen Wagengattungen im Schenkel und in der Nabe vor­geschrieben. § 33 behandelt die Zug- und Stoßvorrichtungen und for­dert wie in der Heimat für Lokomotiven mit Schlepptcnder vorn, für Tender hinten, für alle übrigen Fahrzeuge an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen. Die Schraubcnkuppelung dergestalt an­geordnet, daß die Fahrzeuge sich in doppelter Weise, und zwar so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksam­keit tritt, wenn die erste bricht, ist nur für die Meter- und Kapspur 1 vorgeschrieben (§ 33,3).

Die Höhe der Milteiebene der Stoßvorrichtung über Schienenober-