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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Bau der Kolonialbahnen.

ganjikabahn in Daressalam und in Tabora; in Togo in Lome; in Kamerun in Bonaberi für die Manengubahn, in Duala für die Mittel­landbahn; in Deutsch-Südwest in Karibib für die Staatsbahn, in Keetmanshoop für die Südbahn und in Usakos für die Otavibahn.

Kleinere Neben- oder Betriebswerkstätten zur Herstellung minder umfangreicher, aber dringlicher Ausbesserungen während der Betriebs­pausen sind in der Regel den Lokomotivstationen angegliedert, so z. B. in Moschi, in Kigoma u. a. Bei den Werkstätten ist vor allem auf die Erweiterungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Bei der Grundrißanordnung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß innerhalb der verschiedenen Ar­beiten unnütze Wege für die Werkstücke und Baustoffe möglichst ver­mieden werden. Die gute Lüftungsmöglichkeit- aller Räume hat in den Tropen erhöhte Bedeutung. Möglichste Kühlhaltung wird durch steinerne Umfassungswände und Sägedächer mit nur nach Norden gerichteten Fensterflächen erzielt, wie beachtenswerte Beispiele in Ebute Metta bei Lagos in Britisch-Nigerien beweisen.

Fahrzeuge.

Amtliche Vorschriften.

Für die im Betriebe der deutschen Schutzgebietsbahnen zu ver­wendenden Fahrzeuge (Betriebsmittel) gelten die Vorschriften des Abschnitts III der KBO., § 27 bis 44. Nach § 27 müssen die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können. § 28 regelt die Fahrzeugumgrenzung für Meter- und Kapspur einer­seits, für Feldspur (60 cm) andererseits, nach den Anlagen C t und C 2 (Abb. 78 und 80, S. 307 und 310).

Nach § 28,1 dürfen die festen Teile der Fahrzeuge bei Mittelstellung im geraden Gleise höchstens die in den Anlagen C x und C 2 mit aus­gezogenen Linien gezeichneten Umgrenzungen erreichen. Lokomotiv- schornsteine und leichte Teile der Fahrzeuge, einschließlich der Signal­scheiben, Signallaternen und Leinenhaspel, dürfen über diese Umgren­zung bis zu der in der Anlage C 2 und C 2 gestrichelt gezeichneten Um­grenzung hinausragen (§ 28,2 und 28,3). Dabei sind die Breitenmaße der Fahrzeuge soweit einzuschränken, daß Krümmungen von 100 m Halbmesser bei Meter- und Kapspur, 50 m bei Feldspur, anstandslos durchfahren werden können (§ 28,4).

Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post- und Gepäckwagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleis die Umgrenzung des Lichtraums seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm über­schreiten. während andere Türen solcher Wagen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Lichtraumumgren­zung verbleiben müssen (§ 28,5). Unter die über Schienenoberkante liegenden Grenzlinien der Anlagen Ci und Cs dürfen bis 75 mm über Schienenoberkante reichen:

a) bei allen Fahrzeugen die Kuppelungen und Sicherheitsketten;