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Bau der Kolonialbahnen.
zeiger. Krümmungszeichen werden bei unseren Bahnen im allgemeinen aufgestellt, wo die Bogenhalbmesscr ^ 1000 m sind. —
Bahnhöfe.
Vorschriften. Die Vorschriften der KBO., insbesondere des §11 in bezug aüf Frcihaltung der Lichtraumumgrenzung für alle zur Ein- und Durchfahrt von Zügen bestimmten Gleise sind zu beachten. Für Tore von Lokomotiv- und Wagenschuppen schreibt KBO. § 11,7 eine Mindestweite von 3,50 m für Meter- und Kapspur, von 2,80 m für Feldspur vor. Nach §12,2 soll der Gleisabstand auf Bahnhöfen, abgesehen von Überladegleisen, mindestens 4m betragen; für bestehende Gleise kann die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. § 12.1 fordert für
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Abl>. ng. Stationshaus in Etlea. Kameruner Mittellandbahn.
die freie Strecke als Abstand von Doppelgleisen oder von einem Gleispaar von einem dritten Gleise mindestens 4 m von Gleismitte zu Gleismitte. Für Neubauten soll nach §12,3 der Abstand von Gleisen, zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, mindestens 6 m betragen, doch kann beim Umbau von Stationen mit geringem Personenverkehr die Landesaufsichtsbehördc kleinere Abstände zulassen. Da es in den Schutzgebieten im allgemeinen nicht an Platz fehlt, sollte man sich nicht durch knappe Glcisabstände für den künftig etwa gesteigerten Betrieb und Verkehr Schwierigkeiten schaffen, deren Beseitigung später unter Umständen erhebliche Ausgaben fordern würde. Nach §21,12 ist wie in der Heimat zwischen zusammenlaufenden Gleisen ein Merkzeichen anzubringen, das angibt, bis wohin man ein Gleis besetzen darf, ohne daß dadurch die Bewegungen auf dem anderen gefährdet werden; der Gleisabstand am Merkzeichen muß mindestens 3,50m für Meter- und Kapspur, mindestens 2.80 m für Fcldspur betragen.