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Bau der Kolonialbahnen.
Einfache und doppelte Kreuzungsweichen sind bisher nur in Deutsch-Südwestafrika, und nur in beschränktem Umfange, angewendet ; in den tropischen Kolonien noch nicht, da man befürchtet, daß die schwarzen Weichensteller ihre richtige Bedienung nicht würden bemeistern können.
Bezüglich der Weichensignale schreibt §21,11 der KBO. vor, daß solche an den Einfahrweichen vorhanden sein müssen, wenn diese nicht mit den Eahrsignalen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen oder für gewöhnlich verschlossen gehalten werden. Da Stellwerke auf den Kolonialbahnen bisher eine große Ausnahme bilden, so hält man auf den meisten kleinen Bahnhöfen die Weichen dauernd verschlossen, um die Weichensignale entbehrlich zu machen.
Drehscheiben, Gleiskehren, Schiebebühnen. Nach §20,1 der KBO. kann die Landesaufsichtsbehörde vorschreiben, daß auf den Lokomotivstationen Drehvorrichtungen (Drehscheiben, Gleiskehren) vorzusehen sind, mittels deren Lokomotiven samt Tender gedreht werden
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7. Normahveiche i: S.
können. Neben den Drehscheiben, für die eine Musterzeichnung mit 16,2 m Durchmesser aufgestellt ist, kommen in den Schutzgebieten wegen des billigen Grunderwerbs und wegen der einfacheren Bedienung Wendeoder Kehrgleise vielfach zur Anwendung. Ein Beispiel für die Gesamtanordnung zeigt Abb. 118 von der Station Kuibis der Lüderitzbucht- Eisenbahn. In den Hauptgleisen sind Drehscheiben und Schiebebühnen mit versenktem Gleis, wie in der Heimat, nur am stumpfen Ende zulässig, KBO. §20,3.
Die Kolonialbahnen bieten für die bauliche Anordnung der Drehscheiben und Schiebebühnen keine Besonderheiten; ihr Betrieb unterliegt im Gebiet der Sandstürme, wie z. B. in Lüderitzbucht, erheblichen Schwierigkeiten; in solchen Fällen ist bei Drehscheiben die Abdeckung der ganzen Grube üblich.
Signale.
Die KBO. schreibt zunächst in § 21 vor, daß ihre Form, soweit es sich um Signale der Eisenbahnsignalordnung handelt, deren Vorschriften entsprechen muß. Die Formen der Signalordnung dürfen