Bau der Kolonialbahnen.
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Einfriedigungen, Wegübergänge
^einschließlich der Unter- und Überführungen von Wegen und Eisenbahnen).
Diese Arbeiten werden bei denTiteln III und IV des Kostenanschlages vorgesehen. Sie spielen bei den Kolonialbahnen eine untergeordnete Rolle, da hier selten Anlaß zur Ausführung von Einfriedigungen des Bahnkörpers vorliegen wird, und da es in der Regel an Wegen in den Neuländern noch mangelt. Über die Herstellung von Einfriedigungen hat nach § 18,2 der KBO. die Landesaufsichtsbehörde zu bestimmen, ob und in welchem Umfange sie zwischen der Bahn und ihrer Umgebung herzustellen und Schutzwehren an Wegen anzulegen sind; ferner entscheidet sie nach § 18,3, inwieweit die Wegübergänge mit Schranken zu versehen sind; letztere müssen nach demselben Paragraphen bei jeder Stellung mindestens 0,50 m von der Umgrenzung des Lichtraums der Bahn abstehen. § 18,5 bestimmt hinsichtlich der Zugschranken, die wohl nur erst ganz vereinzelt bei Kolonialbahnen Vorkommen, daß sie von Hand müssen geschlossen und geöffnet werden können und wie in der Heimat mit einer Glocke zu versehen sind, die der Wärter von seinem Standort aus bedienen kann. Für verkehrsreiche Wegeübergänge fordert § 18,9 der KBO. ,,Warnungszeichen“, die da aufzustellen sind, wo Fuhrwerke und Tiere angehalten werden müssen, wenn die Schranken geschlossen sind oder sich ein Zug nähert. Endlich vor Wegübergängen ohne Schranken fordert § 18,10 die Anbringung von „Kennzeichen 1 ' für den Lokomotivführer, an denen er die Dampfpfeife oder die Läutevorrichtung auf der Lokomotive in Tätigkeit zu setzen hat; hierfür sind Ausnahmen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
Da bei den meisten Wegübergängen der Straßen- und Zugverkehr gering ist, so werden sie heute im allgemeinen nicht mit Schranken versehen. Die Bauvorschriften fordern allgemein für Wegübergänge und die Bahn kreuzende Fahrwege eine solche Anlage, daß man das Gleis genügend weit übersehen kann; ferner, daß die Überwege befestigt und mit Pfählen oder Warnungstafeln versehen werden; bei der Beschriftung der letzteren ist natürlich auf das sprachliche Verständnis der eingeborenen Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.
Als „Kennzeichen“ für den Lokomotivführer im Sinne des § 18,10 der KBO. werden vor den Übergängen vielfach Pfähle mit der Läutetafel nach der Form des Signals 37a oder b, mit der Aufschrift ,,L“ oder „LP“, verwendet.
Aus den oben angeführten Gründen bietet sich auch zur Unter- oder Überführung von Wegen bei Kolonialbahnen sehr selten, abgesehen von Hafenorten, Anlaß; die Titel III und IV der Kostenanschläge zeigen daher nur geringe Beträge. So fehlen z. B. die Einfriedigungen, Titel III, völlig bei den Kostenanschlägen der Bahnbauten Morogoro— Tabora, Mombo—Buiko, Buiko—Moschi, Lome—Atakpame, Seeheim —Kalkfontein; Titel IV weist bei diesen nur geringe Summen auf, z. B. 5000 oder 12000 J6, bei Morogoro—Tabora 70000 Jk