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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Bau der Kolonialbahnen.

heblichcm Zcitaufwande verbunden ist, wickelt sich in den Schutz­gebieten ziemlich einfach ab und wird bei unseren Kolonialbahnen vom Gouvernement durch die Bezirksämter bewirkt, so daß die Bauunter­nehmung damit in der Regel nichts zu tun hat. Für die Durchführung der Enteignung ist maßgebend die dem preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 nachgebildete Kaiserliche Verordnung vom 14. Februar 1903 über die Enteig­nung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Reichs-Gesetzbl. Seite 27, Deutsches Kolonialbl. Seite 121). Die Breite des Bahngeländes wird mit Rücksicht auf die Gefahr um­stürzender Bäume und die Anlage von Feuerschutzstreifen im allge­meinen zu 60m angenommen; an den Bahnhöfen aber sind zweck­mäßig größere Flächen für künftige Erweiterungen vorzusehen. Dies ist besonders in Küstenstädten und größeren Orten von Bedeutung, weil sich daselbst oft in kurzer Frist nach Beginn des Bahnbaus eine erhebliche Steigerung der Grundstückspreise geltend zu machen pflegt (so z. B. in Duala, Tanga, Daressalam, Lome).

Die Kosten des gesamten Grunderwerbs waren bei der Bahn MorogoroTabora (638 km) auf 150000 M veranschlagt, haben sich aber auf nur wenig über 64000 M belaufen; bei der Bahn LomeAtak- pame (164,3 km) veranschlagt auf 50000-/6, tatsächlich betragen etwas über 16000-Ä; bei der Bahn MomboMoschi (223 km) veranschlagt auf 13000 M, tatsächlich betragen rund 7000 M.

Erdarbeiten.

Form des Bahnkörpers.

Für die deutschen Schutzgebietsbahnen schreibt KBO. § 8.1 bezüg­lich der Breite des Bahnkörpers vor, daß der Schnitt der Böschung mit einer durch die Schienenunterkante des nächsten Gleises gelegten Geraden bei Meter- und Kapspur mindestens 1,40m, bei Feldspur mindestens 1,10 m von Gleismitte entfernt sein soll. Daneben besteht für Meter- und Kapspur die Forderung der Bauvorschriften, daß die Bettung in Höhe der Schienenunterkante mindestens 15 cm weiter reichen soll, als die Schwellenköpfe des Gleises, und mit ihrem Fuße mindestens 15cm von der Dammkante entfernt bleiben soll; ferner soll die Stärke der Bettung zwischen Dammkrone und Schienenunterkante, unter der Schiene gemessen, mindestens 25 cm betragen. Die Damm­oberfläche ist der Entwässerung wegen in den geraden Strecken von der Mitte nach beiden Seiten mit einem Quergefälle von mindestens 1:25 = 4 v.H. abzuflachen. Die Böschungen sollen, wenn nicht Fels vorhanden, im allgemeinen im Auftrag mit 1:1V 2 , im Abtrag mit 1: l 1 /* geneigt sein. Aus allen diesen Bedingungen ergibt sich die geringste Dammbreite des eingleisigen Bahnkörpers für die Meter- und Kap­spur 25 cm unter Schienenunterkante gemessen zu 3,50 m (vgl. die Skizze Abb. 82).

Bei französischen Kolonialbahnen der 1 m-Spur finden sich viel­fach größere Breiten von 4,0 und 4,50 m und mehr. Die Quer-