Hauausführung.
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nicht aus. so ist die Gesellschaft auf Verlangen der Reichspostverwaltung verpflichtet, besondere Bahnpostwagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu befördern; Eisenbahnpostwagen sind von der Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichs-I’ostverwaltung zu beschaffen. Für die Unterhaltung der Postwagenabteile oder der Bahnpostwagen, für ihre Reinigung und Beleuchtung, für das Vorhalten von Post- und Telegraphen-Diensträumcn auf den Stationen, für das Anbringen von Telegraphen- und Fernsprechleitungen an dem Telegraphengestänge der Eisenbahn, für die Benutzung der Bahntelegraphenleitung zur Übermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen u. dgl., sind die üblichen Vereinbarungen in der Konzession gleichfalls getroffen.
Weitere Bestimmungen: Für die Dauer der Konzession darf keinem anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahustrecke konzessioniert werden, die neben der genehmigten Bahnlinie in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer ihrer Hauptpunkte laufen würde. Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlußbahnen dürfen nur nach Anhörung der Gesellschaft bewilligt werden und bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. Auf Eisenbahnbauten des Reichs oder Schutzgebiets finden diese Bestimmungen keine Anwendung (§ 8 der Konzession). Endlich darf der Betrieb der Eisenbahn an eine andere Person oder Gesellschaft verpachtet werden; ein solcher Vertrag bedarf aber der Genehmigung des Reichskanzlers.
Die Bauausführung.
Vergebung in Gesamtunternehmung oder Bau im Eigen- betriebc (Regiei.
Wenn der Staat Eigentümer der Eisenbahnen ist und beim Bau von Eisenbahnen als Bauherr auftritt, so entsteht die wichtige Frage, ob er den Bau im Eigenbetriebe iRegie) herstelten oder die Ausführung an einem Unternehmer vergeben soll. Für die Ausführung im Eigenbetricbe, die im allgemeinen als ziemlich kostspielig für den Fiskus angesehen wird, lassen sich zahlreiche erfolgreiche Beispiele von großen englischen und französischen Kolonialbahnen anführen, so u. a. die britische Ugandabahn, die britische Sudanbahn, die Bahnen in Britisch-Xigerien, in Französisch-Westafrika.
In den deutschen Schutzgebieten wurde seinerzeit die Staatsbahn Swakopmund—Windhuk und die Anfangsstrecke der Usambarabahn in staatlichem Eigenbetriebe ausgeführt; die dabei gemachten ungünstigen Erfahrungen — erhebliche Kostenaufwendungen und sehr langsame Bau- fortsclirittc — haben diese Ausführungsweisc bei uns unbeliebt gemacht: vor allem scheut man das die Verwaltung allein belastende Wagnis und die umfangreiche Fürsorge für die Personalbeschaffung; es ist nicht zu leugnen, daß der wirtschaftliche Erfolg des Regiebaus wesentlich von der Person des obersten Bauleiters, seiner Geschäftsgewandtheit und Umsicht in der richtigen Anwendung der Baugeräte und Ma-