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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Konzessionierung.

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Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über die das Schutz­gebiet verfügt, ohne Entgelt Holz für den Bau, die Unterhaltung und Erneuerung des Unter- und Oberbaues der Bahn während der Kon­zessionsdauer zu entnehmen; dabei darf die Holzentnahme den Grund­sätzen einer ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der Ver­hältnisse des Bahngebiets nicht zuwiderlaufen. Ebenso darf die Ge­sellschaft aus den Grundstücken, die dem Yerfiigungsrecht des Schutz­gebiets unterliegen, Erde, Kies, Sand und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden (§10 der Konzession). Außerdem sind der Gesellschaft wichtige und wertvolle Land- und Bergwerksgerechtsame verliehen (§ 11 und 12).

Steuer- und Zollfreiheit: Die Gebäude und Anlagen der Bahn sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäudesteuern befreit. Die in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grund­flächen genießen, solange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind, Befreiung von der Grundsteuer auf die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsver­trages ab (§ 14). Ferner ist der Gesellschaft Zollfreiheit gewährt für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Bahn und ihrer Anlagen erforderlichen Baustoffe, Maschinen, Werk­zeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände (§ 15).

Gewinnbeteiligung des Reichs: Die Gesellschaft hat bis zur völligen Tilgung der Stammanteile dem Reiche den Betrag der von ihm an die Inhaber der Stammanteile zu leistenden Zahlungen zu über­weisen (§19). Die Inhaber der Stammanteile erhalten außer diesen vom Reiche zu leistenden Zahlungen von der Gesellschaft den Rest des Reingewinns, der nach Abzug der Beiträge zum ordentlichen Reservefonds, der Vorwegzinsen von 3 v. H. auf die Vorzugsanteile iReihe A von Nr. 1 bis 56400 zu je 100 M.), der an das Reich abzu­führenden Beträge für den Zinsendienst der Stainmantcilc. der Tantieme des Aufsichtsrats und der Superdividende von 2 v. II. auf die Vorzugs­anteile verbleibt; dieser Rest des Reingewinns geht unverkürzt bis zur Höhe von 2 v. H. des Nennwertes der Stammanteile an deren Inhaber. Der dann etwa verbleibende Überschuß wird zur Hälfte dem Reich 2 ugewiesen, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteil­scheinen beider Reihen A und B nach dem Verhältnis ihrer Nennwerte zu. Insofern ist also auch das Zinsbürgschaft gewährende Reich an dem Reingewinn des Unternehmens beteiligt (§20).

Erwerbsrecht des Reichs: Dem Reiche ist das Erwerbsrecht der Bahn gesichert, indem es von dem Beginne des 21. Geschäfts­jahres, also vom Jahre 1927 an, die Vorzugsanteile Reihe A und die noch nicht ausgelosten Stammanteile Reihe B nach Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft, zum Schlüsse eines Geschäftsjahres erwerben kann. Die Bedingungen des Erwerbs sind in § 23 der Konzession fest­gesetzt.

Bei Ablauf der Konzession nach 90 Jahren kann das Reich ent­weder die Konzession verlängern oder das gesamte Unternehmen er-